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European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1980:J000380.19800131
Datum der Entscheidung: 31 Januar 1980
Aktenzeichen: J 0003/80
Anmeldenummer:
IPC-Klasse:
Verfahrenssprache: EN
Verteilung:
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Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung:
Name des Anmelders: nicht veröff.
Name des Einsprechenden:
Kammer: 3.1.01
Leitsatz: 1. Die Verpflichtung, national eingereichte europäische Patentanmeldungen an das Europaeische Patentamt weiterzuleiten, obliegt der in Betracht kommenden Zentralbehoerde fuer den gewerblichen Rechtsschutz und nicht dem Anmelder.
2. Wenn die Zentralbehoerde eine Anmeldung nicht rechtzeitig weiterleitet, so dass sie als zuruückgenommen gilt, kann der Anmelder keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen, weil das Europaeische Patentuebereinkommen eine Wiedereinsetzung nur vorsieht, wenn der Anmelder und nicht die Zentralbehoerde die Frist versaeumt hat.
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 77
European Patent Convention 1973 Art 122
Schlagwörter: Unterbliebene Weiterleitung
Weiterleitung/unterbliebene
Weiterleitung der europäischen Anmeldung durch nationales Amt
Zurücknahmefiktion
Wiedereinsetzung/keine
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
Anführungen in anderen Entscheidungen:
J 0019/03
J 0001/12

Sachverhalt und Anträge

I. Am 28. August 1979 reichte die Beschwerdeführerin eine europäische Patentanmeldung beim Patentamt des Vereinigten Königreichs in London ein, für die sie die Priorität einer am 28. August 1978 eingereichten amerikanischen Patentanmeldung beansprucht hat. Sie hatte nach Artikel 79 EPÜ neun Vertragsstaaten benannt, in denen die Erfindung geschützt werden sollte.

II. Am 3. September 1979 erließ das Patentamt des Vereinigten Königreichs eine “Geheimhaltungsanordnung” nach Sektion 22 des Patentgesetzes des Vereinigten Königreichs von 1977; danach konnte u.a. die Anmeldung solange nicht an das Europäische Patentamt weitergeleitet werden, bis das Patentamt des Vereinigten Königreichs aufgrund einer Mitteilung des Verteidigungsministeriums des Vereinigten Königreichs die “Geheimhaltungsanordnung” widerrufen konnte.

III. Die Überprüfung der Anmeldung durch das Verteidigungsministerium des Vereinigten Königreichs war aufgrund der vollen Mitarbeit des Vertreters der Beschwerdeführerin beschleunigt worden; eine Abschrift der Beschreibung und der Zeichnungen war dem Ministerium am 21. September 1979 persönlich übermittelt worden.

IV. Die “Geheimhaltungsanordnung” wurde daraufhin aufgehoben, was der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 1979 mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1979 unterrichtete das Patentamt des Vereinigten Königreichs die Eingangsstelle des Europäischen Patentamts, daß die Patentanmeldung “der Eingangsstelle jetzt auf dem üblichen Weg zugeleitet würde”. Dieses Schreiben ging dem Europäischen Patentamt am 2. November 1979 zu. Die Anmeldung selbst kam am 5. November 1979 an.

V. Artikel 77 (1) EPÜ verpflichtet die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats, die bei ihr eingereichten europäischen Patentanmeldungen innerhalb der kürzest möglichen Frist an das Europäische Patentamt weiterzuleiten. Nach Artikel 77 (3) EPÜ sind europäische Patentanmeldungen, bei denen “näher geprüft werden muß, ob sie geheimhaltungsbedürftig sind”, so rechtzeitig weiterzuleiten, daß sie, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, innerhalb von 14 Monaten nach dem Prioritätstag beim Europäischen Patentamt eingehen. Da die Frist von 14 Monaten am 29. Oktober 1979 abgelaufen war, teilte die Eingangsstelle nach Regel 69 (1) EPÜ am 16. November 1979 dem Anmelder mit, daß nach Artikel 77 (5) EPÜ die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erhielt diese Mitteilung am 19. November 1979.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 22. November 1979 nach Artikel 122 EPÜ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

VII. Die Eingangsstelle des Europäischen Patentamts erließ am 21. Dezember 1979 eine Entscheidung, in der sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung zurückwies, daß Artikel 122 eine Wiedereinsetzung nur für den Fall vorsehe, daß eine Frist versäumt worden ist, die der Anmelder einzuhalten hat, während die in diesem Fall versäumte Frist vom Patentamt des Vereinigten Königreichs einzuhalten war.

VIII. Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Entscheidung und die Wiedereinsetzung der Patentanmeldung in den vorigen Stand oder eine andere Abhilfe, wonach die Fiktion der Zurücknahme der Patentanmeldung beseitigt und die Patentanmeldung weiter behandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

IX. Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung vom 18. Januar 1980 sind am 21. Januar 1980 eingegangen; die Beschwerdegebühr wurde rechtzeitig entrichtet.

X. Die Beschwerdeführerin macht geltend, i) daß sie alle Sorgfalt aufgewendet habe, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen; ii) daß sie selbst nicht die Verpflichtungen nach Artikel 77 EPÜ einhalten konnte und auch nicht das Vereinigte Königreich oder sein Patentamt dazu veranlassen konnte; iii) daß die Beschwerdeführerin den verspäteten Eingang der Anmeldung bei der Eingangsstelle nicht voraussehen konnte; iv) daß es möglich gewesen wäre, die Anmeldung früher an das Europäische Patentamt zu übermitteln, so daß sie dort rechtzeitig angekommen wäre; v) daß das Versagen des Vereinigten Königreichs, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nach Artikel 77 EPÜ zu erfüllen, nicht eine Folge eines Versagens des Anmelders oder seines Vertreters war; vi) daß die Frist nur um einige Tage versäumt worden war; vii) daß unter all den gegebenen Umständen der Fall einer besonderen Berücksichtigung bedarf.

XI. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, daß Artikel 122 EPÜ anwendbar ist, weil i) nach richtiger Auslegung Artikel 77 (3) EPÜ irgendwelchen Beteiligten keine Verantwortung für die Weiterleitung der Anmeldungen zuweist; ii) die Anmelder eine generelle Verantwortung für die Einhaltung der Frist des Artikels 77 (3) EPÜ haben, da sie den Ablauf der “weiteren Prüfung” auf Geheimhaltungsbedürftigkeit beeinflussen können (und in diesem Fall auch beeinflußt haben); iii) die Wiedereinsetzung Dritte nicht berühren würde und auch nicht anderen Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens zuwiderliefe; iv) hilfsweise oder zusätzlich, dann wenn die Fristen ohne Schuld des Anmelders versäumt worden sind, es im Sinne des Artikels 122 EPÜ liegt, die Wiedereinsetzung zu erlauben. Insbesondere schließt Artikel 122 (5) EPÜ nicht Fristversäumungen nach Artikel 77 aus.

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und den Regeln 1 (1) und 64 EPÜ; sie ist daher zulässig.

2. Wenn sich auch eindeutig ergibt, daß die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter in keiner Weise für den Ablauf des Verfahrens verantwortlich sind und daß sie alles ihnen Mögliche getan haben, um diese Folgen zu vermeiden, ist es jedoch nicht möglich, Artikel 77 und 122 EPÜ in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Weise oder in anderer Weise auszulegen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen würde.

3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Darlegung der Eingangsstelle, daß Artikel 122 (1) EPÜ sich auf eine Frist bezieht, für deren Einhaltung gegenüber dem Europäischen Patentamt der Anmelder oder Inhaber eines europäischen Patents verantwortlich ist. Dies ist völlig richtig.

4. Die Beschwerdeführerin behauptet, daß Artikel 77 (3) EPÜ im Gegensatz zu Artikel 77 (1) und (2) EPÜ keinem bestimmten Beteiligten eine Verantwortung dafür auferlegt, daß die Anmeldungen weitergeleitet werden, und daß der Anmelder eine generelle Verantwortung für die Einhaltung der entsprechenden Fristen hat. Dieser Behauptung kann nicht zugestimmt werden. Die Verpflichtung, europäische Patentanmeldungen, die national eingereicht worden sind, an das Europäische Patentamt weiterzuleiten, obliegt nach Artikel 77 (1) EPÜ, der durch Artikel 77 (3) EPÜ lediglich ergänzt wird, ausschließlich der entsprechenden nationalen Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz. Diese ist in keiner Weise Erfüllungsgehilfe des Anmelders, soweit es sich um die Weiterleitung der Anmeldung handelt. Daraus ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin Artikel 122 (1) EPÜ nicht mit der Begründung auf sich anwenden kann, daß sie die Verantwortung für die Weiterleitung der Anmeldung gehabt hätte.

5. Aus Artikel 77 (5) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 135 (1) (a) und 136 (2) EPÜ ergibt sich eindeutig, daß ein Anmelder, dem ein Mißgeschick wie diesem Beschwerdeführer widerfährt, nicht berechtigt ist, die Wiedereinsetzung nach Artikel 122 zu beanspruchen. Artikel 77 (5) EPÜ sieht jedoch ausdrücklich die Rückzahlung der Anmelde-, Recherchen- und Benennungsgebühren vor, und die Artikel 135 (1) (a) und 136 (2) EPÜ sehen weiterhin die Umwandlung in nationale Patentanmeldungen vor, und zwar auf Antrag, der innerhalb von 3 Monaten nach der Zustellung der Mitteilung zu stellen ist, daß die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen gilt. Da auf diese Weise genau bestimmte Alternativlösungen zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen sind, bleibt kein Raum dafür, Artikel 122 sinngemäß anzuwenden.

6. Es ist natürlich richtig, daß – wie Mathély ausgeführt hat (“Le droit européen des brevets d’invention”, Librairie du Journal des Notaires et des Avocats, Paris 1978, S. 244) die Sanktion des Artikels 77 (5) EPÜ schwer ist, weil sie dem Anmelder für einen Fehler auferlegt wird, für den er nicht verantwortlich ist; aber weder Mathély noch irgendein anderer Autor, dessen Ausführungen der Juristischen Beschwerdekammer bekannt sind, schlägt vor, daß Artikel 122 EPÜ anwendbar sein soll, um dem Anmelder in Fällen wie diesem Abhilfe zu verschaffen. Van Empel (“The Granting of European Patents”, Sijthoff, Leyden, 1975, Nr. 382) bemerkt, daß, wenn die Frist des Artikels 77 (5) abgelaufen ist, ohne daß die europäische Patentanmeldung an das Europäische Patentamt gelangt ist, die Anmelder “nur hoffen können”, über die Umwandlung der europäischen Patentanmeldung in nationale Anmeldungen ein Patent zu erlangen.

7. Van Empel weist ebenfalls mit Recht darauf hin, daß der Verlust der europäischen Patentanmeldung einen echten Verlust für den Anmelder darstellt. In dem hier vorliegenden Fall können die mit einer Umwandlung verbundenen zusätzlichen Ausgaben beträchtlich sein, da nicht weniger als neun nationale Anmeldungen eingereicht werden müßten, um die vom Anmelder verlorene Position wiedergutzumachen. Jede Beschwerde und jeder Anspruch auf Schadensersatz gegen eine nationale Behörde sind jedoch ausschließlich Angelegenheit des nationalen Rechts. Einige Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung mögen für eine solche Beschwerde oder einen solchen Anspruch von Bedeutung sein, sie sind es jedoch nicht für die von der Kammer zu treffende Entscheidung.

8. Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Entscheidung der Eingangsstelle unter allen Gesichtspunkten richtig und ist zu bestätigen.

9. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr kann nach Regel 67 EPÜ nicht stattgegeben werden, da die Beschwerde keinen Erfolg hatte.

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Eingangsstelle des Europäischen Patentamts vom 21. Dezember 1979 und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.