http://www.epo.org/law-practice/case-law-appeals/recent/j820001dp1.html
Content reproduced from the Website of the European Patent Office as permitted by their terms of use.

European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1982:J000182.19820407
Datum der Entscheidung: 07 April 1982
Aktenzeichen: J 0001/82
Anmeldenummer: 81102218.5
IPC-Klasse:
Verfahrenssprache: EN
Verteilung:
Download und weitere Informationen:
PDF nicht verfügbar
Alle Dokumente zum Beschwerdeverfahren finden Sie im Register
Bibliografische Daten verfügbar in: DE | EN | FR
Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung:
Name des Anmelders: TEVA
Name des Einsprechenden:
Kammer: 3.1.01
Leitsatz: Wird ein Blatt mit zwei vollstaendigen Abbildungen verspaetet eingereicht, dann koennen diese Abbildungen nicht als fehlerhafte Zeichnungen im Sinne der Regel 88 EPÜ angesehen werden. Die verspaetete Einreichung einer oder mehrerer vollstaendiger Abbildungen wird in Regel 43 EPÜ behandelt.
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 R 43
European Patent Convention 1973 R 88
Schlagwörter: Zeichnungen/nicht eingereichte
Zeichnungen/Berichtigung
Berichtigung/Zeichnungen
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
Anführungen in anderen Entscheidungen:

Sachverhalt und Anträge

I. Am 25. März 1981 reichten die Beschwerdeführerinnen eine europäische Patentanmeldung ein, die ein einziges Zeichnungsblatt mit den als Abbildung 1 und Abbildung 2 gekennzeichneten Zeichnungen enthielt. Die Beschwerdeführerinnen nahmen die Priorität einer am 27. März 1980 in Israel eingereichten Patentanmeldung in Anspruch.

II. Am 24. April 1981 teilte das Amt den Beschwerdeführerinnen mit, daß die Abbildungen 3 und 4 nicht eingereicht worden seien, obwohl auf den Seiten 9 und 11 der Beschreibung auf sie Bezug genommen werde.

III. Am 20. Mai 1981 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Zeichnungsblatt mit den Abbildungen 3 und 4 sowie die Prioritätsunterlagen nach. Die Beschwerdeführerinnen erklärten, das Zeichnungsblatt mit den Abbildungen 3 und 4 sei durch ein Versehen der Bürokraft nicht zusammen mit der Anmeldung eingereicht worden. Sie beantragten die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Anmeldetags, d. h. des 25. März 1981, für die gesamte Anmeldung. In einem späteren Schreiben vom 19. Juli 1981 beantragten sie, die Entscheidung darüber, ob die Abbildungen 3 und 4 unter Beibehaltung des Anmeldetags der Anmeldung beigefügt werden dürften, bis zur Prüfung zurückzustellen.

IV. Mit Schreiben vom 16. Juli 1981 teilte das Europäische Patentamt den Beschwerdeführerinnen mit, daß die am 20. Mai 1981 eingereichten Abbildungen 3 und 4 und die in der Anmeldung enthaltenen Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten würden und der ursprüngliche Anmeldetag unverändert beibehalten werde. Am selben Tag stellten die Beschwerdeführerinnen einen später ordnungsgemäß bestätigten fernschriftlichen Antrag auf eine formelle Entscheidung, daß ihnen der 25. März 1981 als Anmeldetag zuerkannt werden könne und die Abbildungen 3 und 4 als Teil der Anmeldung angesehen werden könnten.

V. Am 20. August 1981 erließ die Eingangsstelle eine Entscheidung, mit der der Antrag der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß im vorliegenden Fall ein Zeichnungsblatt mit den Abbildungen 3 und 4 fehle und Regel 43 EPÜ in Verbindung mit Artikel 91(6) EPÜ anzuwenden sei. Deshalb würden die Abbildungen 3 und 4 und die in der Anmeldung enthaltenen Bezugnahmen hierauf als gestrichen gelten; der ursprüngliche Anmeldetag bleibe unverändert bestehen.

VI. Am 16. Oktober 1981 legten die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Die Beschwerdeschrift und die Begründung gingen fristgerecht beim Europäischen Patentamt ein, und die Beschwerdegebühr wurde ordnungsgemäß entrichtet.

VII. In der Begründung machten die Beschwerdeführerinnen geltend, die unterbliebene Einreichung der Abbildungen 3 und 4 sei eine Auslassung, die einen Fehler im Sinne der Regel 88 EPÜ darstelle, so daß eine Berichtigung möglich sei; die erforderlichen Beweise seien eindeutig, da sie sich aus den in den Akten des Amts enthaltenen Unterlagen ergäben.

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und der Regel 64 EPÜ und ist daher zulässig.

2. Die Beschwerdeführerinnen verlangen die Anwendung der Regel 88 EPÜ, die, wie sie geltend machen, die Möglichkeit einer Berichtigung fehlerhafter Zeichnungen vorsieht und die Bedingungen festlegt, unter denen eine solche Berichtigung zugelassen werden kann. Zur Stützung ihres Antrags führen die Beschwerdeführerinnen zwei Entscheidungen der Juristischen Beschwerdekammer an, nämlich die Beschwerdesache J 19/80 vom 3. Februar 1981 (Amtsblatt 3/1981, Seite 65) und die Beschwerdesache J 08/80 vom 18. Juli 1980 (Amtsblatt 9/1980, Seite 293).

3. Laut Entscheidung in der Beschwerdesache J 19/80 kann jedoch nur der Umstand, daß ein Teil einer Abbildung nicht mit der Anmeldung vorgelegt wurde, ein Fehler im Sinne der Regel 88 EPÜ sein, der berichtigt werden kann, sofern die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind. Mit anderen Worten, wenn nur ein Teil einer Abbildung fehlt, ist der fehlende Teil nicht als nicht eingereichte Zeichnung im Sinne der Regel 43 EPÜ anzusehen. Die eingereichte unvollständige Abbildung kann als fehlerhafte Zeichnung angesehen und behandelt werden, die gemäß Regel 88 EPÜ berichtigt werden kann.

4. Regel 43 EPÜ sieht bei nicht eingereichten Zeichnungen eine besondere Regelung vor, und im Sinne der Regel 43 EPÜ ist eine fehlende Abbildung eine nicht eingereichte Zeichnung. Gegenüber den allgemeinen Bestimmungen der Regel 88 EPÜ zur Berichtigung von Fehlern in beim Europäischen Patentamt eingereichten Unterlagen stellt diese Regel eine Lex specialis dar. Die Bestimmungen der Regel 43 EPÜ sollen in Übereinstimmung mit Artikel 123(2) EPÜ verhindern, daß der Anmeldung ein neuer Sachverhalt hinzugefügt wird. Eine solche Gefahr besteht eindeutig, wenn eine oder mehrere vollständige Abbildungen fehlen. Deshalb ist im vorliegenden Fall Regel 43 EPÜ anzuwenden.

5. Unter diesen Umständen war die Entscheidung der Eingangsstelle richtig; sie muß daher bestätigt werden.

6. Diese Entscheidung berührt in keiner Weise das Recht der Anmelderinnen, zu gegebener Zeit zu versuchen, der Anmeldung die Abbildungen 3 und 4 durch eine Änderung gemäß Artikel 123(1) EPÜ und Regel 86(2) oder (3) EPÜ hinzuzufügen.

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird wie folgt entschieden:

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Eingangsstelle des Europäischen Patentamts vom 20. August 1981 wird zurückgewiesen.