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European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2001:T029897.20010528
Datum der Entscheidung: 28 Mai 2001
Aktenzeichen: T 0298/97
Anmeldenummer: 89304210.1
IPC-Klasse: C11D 11/00
Verfahrenssprache: EN
Verteilung: A
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Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung:
Name des Anmelders: UNILEVER PLC
Name des Einsprechenden: NV PROCTER & GAMBLE EUROPEAN TECHNICAL CENTER
Kammer: 3.3.06
Leitsatz: I. Wird die Beschwerde von einer beschwerten Verfahrensbeteiligten eingelegt, die Beschwerdebegründung aber von einer natürlichen oder juristischen Person eingereicht, die – obwohl mit der beschwerten Beteiligten wirtschaftlich verbunden – nicht selbst die beschwerte Beteiligte ist, so ist die Beschwerde nicht zulässig (siehe Nr. 3.2 und 3.3 der Entscheidungsgründe).
II. Da die Ausführungsordnung keine Vorschriften nach Maßgabe des Artikels 133 (3) letzter Satz EPÜ enthält, läßt es das EPÜ derzeit nicht zu, daß der Angestellte einer juristischen Person für eine andere, mit ihr wirtschaftlich verbundene juristische Person handelt (siehe Nr. 4 der Entscheidungsgründe).
III. Außer in der speziellen Situation, in der das Recht, gegen ein europäisches Patent Einspruch einzulegen (oder Beschwerde einzulegen oder eine Einspruchsbeschwerde fortzusetzen), zusammen mit dem entsprechenden Geschäftsbetrieb der Einsprechenden übertragen worden ist, ist die Einsprechendenstellung nicht daran geknüpft, daß ein kommerzielles Interesse am Widerruf des Patents besteht. Kommerzielles Interesse allein berechtigt einen Geschäftsnachfolger nicht, in ein Einspruchs- oder ein Einspruchsbeschwerdeverfahren einzutreten und es zu betreiben, wenn es keinen Beweis dafür gibt, daß ihm das Recht dazu zusammen mit dem entsprechenden Geschäftsbetrieb der Einsprechenden übertragen worden ist (siehe Nr. 12.2 der Entscheidungsgründe).
IV.a) Ohne einen solchen Beweis kann die Übertragung des Geschäftsbetriebs einer Einsprechenden an zwei verschiedene Personen keiner von beiden das Recht geben, in den Einspruch oder die Einspruchsbeschwerde einzutreten und sie zu betreiben (siehe Nr. 7.6 der Entscheidungsgründe).
b) Gibt es einen solchen Beweis, so kann nur derjenige, der aufgrund dieses Beweises als Übertragungsempfänger feststeht, ein solches Recht erlangen (siehe Nr. 7.6 der Entscheidungsgründe).
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 99
European Patent Convention 1973 Art 107
European Patent Convention 1973 Art 108
European Patent Convention 1973 Art 110
European Patent Convention 1973 Art 113
European Patent Convention 1973 Art 116
European Patent Convention 1973 Art 133
European Patent Convention 1973 R 64
European Patent Convention 1973 R 65
Schlagwörter: Zulässigkeit der Beschwerde (verneint)
beschwerte Verfahrensbeteiligte ist nicht diejenige, die die Beschwerdebegründung eingereicht hat
kommerzielles Interesse reicht nicht aus, um Mangel in bezug auf die Zulässig keit zu beseitigen
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
G 0004/88
T 0547/88
T 0563/89
T 0659/92
Anführungen in anderen Entscheidungen:
G 0002/04
T 0454/98
T 0590/98
T 0711/99
T 0074/00
T 0424/02
T 1091/02
T 0085/03
T 0956/03
T 1178/04
T 1421/05
T 0875/06
T 2308/10
T 0423/11
T 0545/12
T 1775/12
T 2357/12
T 1137/13

Sachverhalt und Anträge

I. In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob eine Beschwerde zulässig ist, die im Laufe der Zeit augenscheinlich von unterschiedlichen Gesellschaften eines Konzerns betrieben wurde. Das Wort “Beschwerdeführerin” wird hier lediglich der Einfachheit halber als Bezeichnung für die etwaige oder mutmaßliche Beschwerdeführerin verwendet; die Abkürzungen, die für die verschiedenen genannten Gesellschaften verwendet werden, sind der nachstehend in Nr. IX genannten Erklärung entnommen.

II. Das europäische Patent Nr. 351 937 mit der Bezeichnung “Waschmittelzusammensetzungen und Verfahren zu ihrer Herstellung”, dem die Anmeldung Nr. 89 304 210.1 zugrunde lag, wurde am 9. Februar 1994 den gemeinsamen Inhabern Unilever plc (für den Vertragsstaat GB) und Unilever NV (für die Vertragsstaaten CH, DE, ES, FR, IT, LI, NL und SE) erteilt.

III. Am 7. November 1994 wurde von NV Procter & Gamble Technical Center SA (“ETC NV”) Einspruch eingelegt. Mit einer Entscheidung vom 14. Januar 1997 erhielt die Einspruchsabteilung das Patent in geändertem Umfang aufrecht. Gegen diese Entscheidung legte ETC NV eine vom 5. März 1997 datierte Beschwerde ein, die am 13. März 1997 einging. Die Beschwerdeschrift war im Namen von ETC NV von P. G. Mather (“Herrn Mather”) unterschrieben und verwies auf die Vollmacht Nr. 2049 (sowie an einer anderen Stelle irrtümlich auch auf Nr. 2048). Die Beschwerdegebühr wurde am 13. März 1997 entrichtet.

IV. Die Beschwerdebegründung wurde am 21. Mai 1997 per Fax nachgereicht. Sie war auf Briefbogen von BVBA Procter & Gamble Europe SPRL (“Europe BVBA”) gedruckt, von Herrn Mather unterschrieben und verwies wiederum auf die Vollmacht Nr. 2049. Der Betreff enthielt außer der Beschwerde-, der Anmelde- und der Patentnummer sowie dem Namen der Patentinhaberin folgende Angabe:

“Beschwerdeführerin SPRL Procter & Gamble Europe BVBA (ehemals Procter & Gamble European Technical Center)”

Das Fax umfaßte ferner drei Ausfertigungen eines Schreibens vom 7. Mai 1997, ebenfalls auf Briefbogen von Europe BVBA, an die “Generaldirektion 5.1.1” des Europäischen Patentamts mit dem Betreff “Allgemeine Vollmacht Nr. 2049” und folgendem Inhalt:

“Bei der Erteilung der oben genannten allgemeinen Vollmacht wurde als vollmachtgebende Gesellschaft “Procter & Gamble European Technical Center NV” mit Sitz in Temselaan 100 – B-1853 Strombeek-Bever angegeben.

Am 1. April 1997 wurde die Patentabteilung von Procter & Gamble European Technical Center NV auf die neue juristische Person “BVBA Procter & Gamble Europe SPRL” übertragen, die unter derselben Anschrift ansässig ist. Somit ist nun BVBA Procter & Gamble Europe SPRL Vollmachtgeberin für die allgemeine Vollmacht 2049.

Beiliegend erhalten Sie die notarielle Beglaubigung dieser Übertragung. Bitte lassen Sie uns wissen, welche zusätzlichen Unterlagen Sie gegebenenfalls benötigen, um diese Übertragung einzutragen.”

Die Beglaubigung war keiner der drei Ausfertigungen des per Fax übermittelten Schreibens beigelegt.

V. Außer im Betreff der Beschwerdebegründung und in den Ausfertigungen des Schreibens vom 7. Mai 1997 enthält die Begründung keinen Hinweis darauf, daß sie nicht von derselben Gesellschaft eingereicht wurde, die das Einspruchsverfahren betrieben und erst unlängst Beschwerde eingelegt hatte. Keine der Beteiligten ging in ihrem darauffolgenden schriftlichen Vorbringen auf diese offenkundige Diskrepanz ein, bis die Kammer die nachstehend unter Nummer VI genannte Mitteilung erließ. Nach der Einreichung der Beschwerdebegründung erfolgten alle weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin durch einen zugelassenen Vertreter, in dessen Schreiben sowohl vor als auch nach der Mitteilung der Kammer im Betreff stets auf das “von der Procter & Gamble Company angefochtene” Patent Bezug genommen wurde. Kurz vor der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2001 wechselten die Beschwerdegegnerinnen (Patentinhaberinnen) den zugelassenen Vertreter.

VI. Da es in bezug auf diese offenkundige Diskrepanz keinerlei Erklärungen oder Ausführungen gab, die eindeutig für die Zulässigkeit der Beschwerde gesprochen hätten, machte die Kammer die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam, daß diese Angelegenheit in der mündlichen Verhandlung selbst geklärt werden müßte. Eine vom 3. Januar 2001 datierte Mitteilung wurde den Beteiligten am 5. Januar 2001 per Fax und per Einschreiben zugeschickt. Im Anschluß an eine Zusammenfassung des vorstehend unter den Nummern III bis V dargelegten Sachverhalts hieß es in dieser Mitteilung wie folgt:

“Daher ist unklar, welche Gesellschaft Beschwerdeführerin ist oder vielmehr, ob sich die Identität der Beschwerdeführerin geändert hat. Unter welchen Umständen die Einsprechendenstellung übertragen werden kann, ist der Entscheidung G 4/88 (ABl. 1989, 480) zu entnehmen. Des weiteren ist unklar, welche Gesellschaft der gegenwärtige Vertreter der Beschwerdeführerin vertritt.

Diese Fragen müssen zu Beginn der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin sollte dem Geschäftsstellenbeamten der Kammer eine von der tatsächlichen Beschwerdeführerin ausgestellte Vollmacht vorlegen können, bevor die mündliche Verhandlung beginnt.”

In diesem letzten Absatz der Mitteilung kam unter anderem Artikel 1 (3) des Beschlusses des Präsidenten des EPA vom 19. Juli 1991 (ABl. 1991, 489) zum Ausdruck.

VII. Sowohl der Vertreter der Beschwerdeführerin als auch Herr Mather (nunmehr auf dem Briefbogen einer weiteren Gesellschaft, NV Procter & Gamble Services Company SA – “Services”) antworteten per Fax auf diese Mitteilung. Beide verwiesen darauf, daß es den Namen ETC NV in einer französischen und in einer flämischen Version gebe (“SA” bzw. “NV”), wobei der Vertreter meinte, Europe BVBA sei lediglich eine andere Version des Namens ETC NV. Im übrigen betrafen die Faxe nur die Frage der Vollmacht des zugelassenen Vertreters. Die Beschwerdegegnerinnen erwiderten nichts auf die Mitteilung.

VIII. Nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert mitzuteilen, welche Gesellschaft Beschwerdeführerin sei. Er sagte, dies sei ETC NV, die ihren Namen in Europe BVBA geändert habe. Nach einem Hinweis der Kammer auf die unterschiedlichen Bankverbindungen und MWSt.-Nummern auf dem für die Beschwerdeschrift bzw. die Begründung verwendeten Briefbogen von ETC NV und Europe BVBA sowie auf das Schreiben vom 7. Mai 1997, in dem Europe BVBA als “neue juristische Person” bezeichnet wurde, erklärte der Vertreter (im Anschluß an eine Verhandlungspause, in der er telefonische Instruktionen einholte), daß 1997 tatsächlich der Geschäftsbetrieb von ETC NV an Europe BVBA übertragen worden sei, daß ETC NV seitdem nicht mehr existiere und daß anschließend nochmals eine Übertragung an eine weitere Gesellschaft stattgefunden habe. Es war ihm aber nicht gelungen, Genaueres in Erfahrung zu bringen, weswegen er eine Vertagung beantragte, um Beweise zur Erläuterung des genauen Sachverhalts vorlegen zu können. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten, daß die ihnen entstehenden Kosten der mündlichen Verhandlung im Falle einer Vertagung von der Einsprechenden bezahlt werden müßten. Statt eine Vertagung anzuordnen, ließ die Kammer jedoch die Aufforderung ergehen, daß bis zum 24. Januar 2001 Beweise dafür vorzulegen seien, daß die Beteiligte, die nun für sich in Anspruch nehme, Beschwerdeführerin zu sein, durch die Entscheidung vom 14. Januar 1997 beschwert sei, und schloß die mündliche Verhandlung.

IX. Mit einem Fax vom 24. Januar 2001 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine gebilligte und unterschriebene, aber uneidliche Erklärung von Herrn Mather ein, in der von drei nicht beigefügten Anlagen die Rede war, und teilte der Kammer mit, daß die eidliche Erklärung und die Anlagen so bald wie möglich nachgereicht würden. Dies geschah mit einem vom 15. Februar 2001 datierten und am 16. Februar 2001 eingegangenen Schreiben, das die eidliche Erklärung sowie drei Anlagen (PGM1, PGM2 und PGM3) enthielt, nämlich die Kopien flämischer Originalunterlagen betreffend die Firmenumstrukturierung nebst Übersetzungen ins Englische. Das Schreiben vom 24. Januar 2001 enthielt mehrere Gegenvorstellungen und Anträge in bezug auf die Zulässigkeit, die nachstehend unter den Nummern XI und XII zusammengefaßt sind.

X. Der einschlägige Sachverhalt, wie er aus Herrn Mathers Erklärung hervorgeht, läßt sich wie folgt zusammenfassen (Verweise auf Absätze beziehen sich auf die Absätze dieser Erklärung).

Herr Mather nennt vier Gesellschaften, nämlich:

1. ETC NV, die Gesellschaft, die gegen das Patent Einspruch eingelegt und die Beschwerdeschrift eingereicht habe. Diese Gesellschaft habe im Juni 2000 ihre genaue Bezeichnung und die Unternehmensform in BVBA Procter & Gamble European Technical Center SPRL geändert (Absätze 1 und 20 und Anlage PGM3).

2. Europe BVBA (Datum der Gründung unbekannt, wird aber im Schreiben vom 7. Mai 1997 als neue juristische Person bezeichnet), der am 28. März 1997 verschiedene Bereiche übertragen und zu der am 1. April 1997 verschiedene Angestellte (darunter auch Herr Mather) von ETC NV transferiert worden seien (Absätze 1, 6 und 17 und Anlage PGM2).

3. Die am 7. Januar 1997 gegründete NV Procter & Gamble Eurocor SA (“Eurocor”), der am 28. März 1997 “rückwirkend” andere Bereiche übertragen und Beschäftigte von ETC NV überstellt worden seien. Wie diese Formulierung zu verstehen ist, wird in Herrn Mathers Erklärung nicht dargelegt; aus der (verspätet eingereichten) Anlage PGM1, einem internen Bericht über die Übernahme, geht jedoch hervor, daß die Tätigkeit von ETC NV in bezug auf die übertragenen Geschäftsbereiche “buchhalterisch betrachtet” vom 1. Juli 1996 an als Tätigkeit von Eurocor anzusehen sei. ETC NV habe seit der Gründung von Eurocor eine Eurocor-Aktie gehalten (Absätze 1, 12, 13 und 15 und Anlage PGM1).

4. Services, an die im Juni 2000 bestimmte Bereiche der Europe BVBA, von denen nur die Patentabteilung ausdrücklich genannt war, übertragen worden seien (Absätze 1 und 7).

Herr Mather führt aus, daß diese Gesellschaften alle unter derselben Anschrift eingetragen seien (Temselaan 100, B-1853 Strombeek-Bever, Belgien), daß die verschiedenen, unter dieser Anschrift beschäftigten Angestellten trotz der Umstrukturierungen und der Arbeitgeberwechsel in den Jahren 1997 und 2000 im großen und ganzen denselben Tätigkeiten nachgegangen seien und daß von 1994 bis März 1997 die Hauptgesellschaft, die den größten Teil des Geschäftsbetriebs unter dieser Anschrift geführt habe, ETC NV gewesen sei (Absätze 2, 5 und 11).

Über sich selbst sagt Herr Mather, daß er sich 1995 zum Europäischen Patentvertreter qualifiziert und seit 1992 durchgehend in der Patentabteilung von Procter & Gamble gearbeitet habe. Laut seiner Darstellung der verschiedenen Umstrukturierungen wurde ETC NV als sein Arbeitgeber am 1. April 1997 von Europe BVBA abgelöst und Europe BVBA im Juni 2000 von Services. Zu den Vollmachten führt er aus, er sei bis 2. September 1997 unter der Nummer 2049 als Angestellter von ETC NV bevollmächtigt gewesen; dann sei die Vollmacht rückwirkend zum 18. August 1997 geändert worden (erläutert wird die augenscheinliche Rückdatierung nicht), weil er nicht mehr als Angestellter, sondern als zugelassener Vertreter geführt wurde. Er habe die ganze Zeit einer Patentabteilung angehört, die verschiedenen Procter-&-Gamble-Gesellschaften zugearbeitet habe und deren Tätigkeit, wie er sagt, trotz des Arbeitgeberwechsels “im wesentlichen unverändert geblieben” sei (Absätze 3, 4, 7 und 8).

Herr Mather stellt klar, daß er dem Vertreter der Beschwerdeführerin die Auskünfte gegeben habe, die der Kammer in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2001 mitgeteilt worden seien, und daß seine eidliche Erklärung genauere und umfassendere Informationen enthalte, da er zwischenzeitlich verschiedene Firmenunterlagen eingesehen und verschiedene Juristen des Unternehmens befragt habe. Er wisse nun über die diversen Umstrukturierungen Bescheid, die wie vorstehend beschrieben stattgefunden hätten (Absätze 5 und 9).

XI. Die im Schreiben des Vertreters vom 24. Januar 2001 enthaltenen Argumente der Beschwerdeführerin in bezug auf die Zulässigkeit lassen sich wie folgt zusammenfassen.

1. ETC NV habe ordnungsgemäß Beschwerde eingelegt, habe bei der Einreichung der Beschwerdebegründung die erforderliche Stellung (als beschwerte Verfahrensbeteiligte) innegehabt, existiere nach wie vor (wenn auch unter neuem Namen) und habe als Aktionärin von Eurocor ein anhaltendes Interesse am Widerruf des Streitpatents. Bei der Einreichung der Beschwerdebegründung habe Herr Mather, der sie unterschrieben habe, eine Vollmacht von ETC NV besessen. Überhaupt hätten die Beschäftigten am “Temselaan-Standort” stets ein Interesse an einem solchen Widerruf gehabt, und die einzigen Änderungen hätten in der internen Umstrukturierung und in der Umbenennung ihres Arbeitgebers bestanden. ETC NV sei deshalb weiterhin als die von der angefochtenen Entscheidung beschwerte Person anzusehen. Mithin sei die Beschwerde gemäß Artikel 110 (1) EPÜ zulässig, weswegen die Kammer nicht mehr ihre Zulässigkeit, sondern nur noch ihre Begründetheit zu prüfen habe.

2. Sowohl Eurocor als auch Europe BVBA hätten durch die Umstrukturierungen ein Interesse am Widerruf des Streitpatents erworben, und eine dieser Gesellschaften oder beide sollten Mit-Beschwerdeführer werden.

3. Es gebe im EPÜ keine Grundlage dafür, daß eine Beschwerde, die bei der Einreichung der Beschwerdeschrift zulässig gewesen sei, rückwirkend unzulässig werde, nur weil sich der Status des Beschwerdeführers geändert habe, vorausgesetzt die “Beschwerde” werde dann durch eine ordnungsgemäße “Begründung” gestützt (Anführungszeichen wie im Schriftsatz der Beschwerdeführerin).

4. Der erste bei der Beschwerdeführerin eingegangene Hinweis auf einen möglichen Einwand nach Regel 65 (1) EPÜ sei die Mitteilung der Kammer vom 3. Januar 2001 gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dies irrtümlich auf die Vollmachten bezogen; die eigentliche Diskrepanz sei erst in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2001 zutage getreten. Nach Regel 65 (2) EPÜ stehe es im Ermessen der Kammer, bis zum 24. Januar 2001 auf einen entsprechenden Antrag hin etwaige notwendige Berichtigungen vorzunehmen, wobei das Schreiben vom selben Datum als solcher Antrag zu betrachten sei.

XII. Das Schreiben vom 24. Januar 2001 enthielt mehrere Anträge in bezug auf die Zulässigkeit. Der Hauptantrag lautete auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens im Namen von ETC NV. Für den Fall, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, beantragt die Beschwerdeführerin im ersten Hilfsantrag die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens im Namen von ETC NV und Europe BVBA; der zweite Hilfsantrag zielt auf die Fortsetzung im Namen von ETC NV und Eurocor, und der dritte und letzte Hilfsantrag ist darauf gerichtet, das Verfahren im Namen einer oder mehrerer der in Herrn Mathers Erklärung genannten Gesellschaften fortzusetzen. Darüber hinaus wird im Haupt- und in jedem Hilfsantrag die Feststellung gefordert, daß die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerdeführerin beantragt eine erneute mündliche Verhandlung, bevor eine Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht, die auf anderes als die Stattgabe eines dieser Anträge lautet. Was die Begründetheit betrifft, so beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Abschließend beantragt die Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung, bevor eine auf anderes als den Widerruf des Patents lautende Entscheidung ergeht.

XIII. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten die Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe

Artikel 107 und 108 EPÜ

1. Artikel 107 Satz 1 EPÜ lautet: “Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind”. Nach Artikel 108 Satz 1 und 3 EPÜ ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich zu begründen. Daraus folgt zweifelsfrei, daß nur ein durch die betreffende Entscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter innerhalb der vorgegebenen Fristen Beschwerde einlegen und die Beschwerdebegründung einreichen kann, da niemand sonst dazu berechtigt ist.

2. In der vorliegenden Sache hat ETC NV, die Gesellschaft, die zuvor Einsprechende war, die Beschwerde eingelegt. Nachdem der Einspruch gegen das Patent als Ganzes gerichtet war und die Einspruchsabteilung entschieden hatte, es in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, wurde die Beschwerde eindeutig von einem beschwerten Verfahrensbeteiligten eingelegt. Da die Fristen nach Artikel 108 EPÜ eingehalten wurden, ist hinsichtlich der Zulässigkeit nur noch eine Frage zu klären, nämlich, ob die Beschwerdebegründung von einem durch die Entscheidung vom 14. Januar 1997 beschwerten Verfahrensbeteiligten eingereicht wurde.

Prima-facie-Zulässigkeit

3.1 Angesichts der aus der Akte ersichtlichen Fakten und des Beweismaterials, das der Kammer jetzt vorliegt, muß diese Frage ohne jeden Zweifel verneint werden. Die Beschwerdebegründung war auf Briefpapier der Europe BVBA geschrieben, die – wie aus der Erklärung von Herrn Mather eindeutig hervorgeht – nicht dieselbe Gesellschaft ist wie ETC NV. Auch wenn die Begründung, genau wie die Beschwerdeschrift, von Herrn Mather unterschrieben wurde, geht doch aus dessen Erklärung ebenso eindeutig hervor, daß er bei Einlegung der Beschwerde am 13. März 1997 Angestellter der ETC NV und bei Einreichung der Beschwerdebegründung am 21. Mai 1997 Angestellter der Europe BVBA war. Zwar ist nicht bekannt, seit wann es die Europe BVBA gibt, doch wird sie in der Kopie des Schreibens vom 7. Mai 1997, die der Beschwerdebegründung beilag, als “neue juristische Person” bezeichnet. Im Betreff der Beschwerdebegründung wird als Beschwerdeführerin Europe BVBA mit dem Zusatz “(ehemals Procter & Gamble European Technical Center)”, also ETC NV, genannt. Dieser Zusatz hätte – bis zum Beweis des Gegenteils und wie zu Beginn der mündlichen Verhandlung tatsächlich zunächst vorgetragen – auf eine bloße Änderung der Firmennamens hindeuten können; aus Herrn Mathers Erklärung geht aber (wie eben dargelegt) klar hervor, daß es sich bei ETC NV und Europe BVBA um zwei verschiedene Gesellschaften handelt (oder, in den Worten des Schreibens vom 7. Mai 1997, “juristische Personen” bzw. in den Worten des Artikels 107 EPÜ “Beteiligte”).

3.2 Auch wenn die Beweismittel in Herrn Mathers Erklärung zugelassen werden müssen, weil er zu verstehen gibt, daß sie die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben richtigstellen und daß vor ihrer Einreichung Unterlagen und Juristen konsultiert wurden, ist doch der Unterschied zwischen den beiden Gesellschaften schon aus der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründung ersichtlich. Nicht nur die Firmennamen im Briefkopf sind verschieden, sondern auch die Bankverbindungen und, wie auch durch Herrn Mathers Erklärung bestätigt wird, die Register- und MWSt.-Nummern. Außerdem enthält das Beweismaterial, das jetzt auf eine Aufforderung der Kammer hin eingereicht wurde und Aufschluß darüber geben soll, welche Gesellschaft für sich in Anspruch nimmt, Beschwerdeführerin zu sein, nirgendwo einen Hinweis darauf, daß die Begründung von jemand anderem eingereicht wurde als von Europe BVBA.

3.3 Da mithin feststeht, daß die Beschwerdebegründung nicht von einem am Einspruchsverfahren Beteiligten und erst recht nicht von einem durch den Ausgang des Einspruchsverfahrens beschwerten Beteiligten eingereicht wurde, ist eine der Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde nicht erfüllt, weswegen die Beschwerde prima facie nicht als zulässig gelten kann. Es stellt sich nur noch die Frage, ob man zu einem anderen Ergebnis käme, wenn man entweder eines der Argumente der Beschwerdeführerin zu diesem Thema als annehmbar gelten läßt oder den Tatsachen, so wie sie zu sein scheinen, eine andere annehmbare Auslegung gibt, wobei “annehmbar” jeweils bedeutet, daß den Artikeln 107 und 108 EPÜ zwar nicht prima facie, aber letztlich doch auf eine mit den Rechtsvorschriften in Einklang zu bringende Weise entsprochen wird.

3.4 Was die Auslegung der Tatsachen betrifft, so hat die Kammer mehrere, im folgenden dargelegte Möglichkeiten in Erwägung gezogen, die so von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht wurden.

4. Hat Europe BVBA die Beschwerdebegründung im Namen von ETC NV eingereicht?

4.1 Dies scheint aus faktischen und rechtlichen Gründen unmöglich zu sein. Was die Fakten betrifft, so wurde, auch wenn aus den Schriftsätzen deutliche Unterschiede zwischen den zwei Gesellschaften ersichtlich sind, in der Beschwerdebegründung nicht darauf abgehoben, daß eine Gesellschaft im Namen einer anderen gehandelt hätte; die damals unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte Absicht läßt – gemäß der einzigen Bedeutung, die dem Wort “ehemals” im Betreff der Beschwerdebegründung und der Formulierung “neue juristische Person” beigemessen werden kann – vielmehr darauf schließen, daß genau das Gegenteil gemeint war, nämlich die eine Gesellschaft durch eine andere zu ersetzen.

4.2 Davon abgesehen heißt es in Artikel 133 (3) EPÜ:

“Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat können in jedem durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren durch einen ihrer Angestellten handeln, der kein zugelassener Vertreter zu sein braucht, aber einer Vollmacht nach Maßgabe der Ausführungsordnung bedarf. In der Ausführungsordnung kann vorgeschrieben werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Angestellte einer juristischen Person für andere juristische Personen mit Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, die mit ihr wirtschaftlich verbunden sind, handeln können.”

Es gibt aber keine diesbezüglichen Vorschriften in der Ausführungsordnung, was zu dem Schluß führt, daß das EPÜ einem Angestellten einer “juristischen Person” derzeit nicht erlaubt, als Vertreter für “andere juristische Personen” zu handeln, selbst wenn diese “wirtschaftlich verbunden” sind. Anders ausgedrückt: ein Angestellter einer Konzerngesellschaft kann nicht für eine andere Gesellschaft dieses Konzerns handeln.

5. War Herr Mather bei der Einreichung der Beschwerdebegründung befugt, für ETC NV zu handeln, und hat er lediglich versehentlich das falsche Briefpapier verwendet?

Auch dies scheint unmöglich. Wie Herr Mather in seiner Erklärung bestätigt, war er, als am 21. Mai 1997 die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, nicht mehr Angestellter von ETC NV, sondern seit 1. April 1997 bei Europe BVBA beschäftigt. Wie das Schreiben vom 7. Mai 1997 ganz deutlich zeigt, betrachteten beide Gesellschaften die Vollmacht, aufgrund deren er handelte, als am 1. April 1997 von ETC NV an Europe BVBA übertragen; dieses Datum wird in seinem eigenen Beweismaterial als Datum eines Arbeitgeberwechsels genannt. Wäre Herrn Mather wirklich ein Fehler unterlaufen, so hätte er dies in seiner Erklärung zweifellos eingeräumt. Daß es nicht so war, zeigt sich in der einzigen Bedeutung, die das Wort “ehemals” im Betreff der Beschwerdebegründung unter den gegebenen Umständen haben kann, und in der unmißverständlichen Formulierung des ihr beiliegenden Schreibens vom 7. Mai 1997 (siehe vorstehend Nr. IV).

6. Handelte Herr Mather bei der Einreichung der Beschwerdebegründung als europäischer zugelassener Vertreter von ETC NV?

6.1 Auch dies läßt sich wohl nicht mit den Fakten in Einklang bringen. Bei Einreichung der Beschwerdebegründung war er nicht mehr bei ETC NV beschäftigt, und beide Gesellschaften betrachteten seine Vollmacht als übertragen; selbst von Europe BVBA war er aber (seinem eigenen Beweismaterial zufolge) frühestens ab 18. August 1997 als zugelassener Vertreter bevollmächtigt. Man kann nicht einmal sagen, daß er nach dem 1. April 1997 kraft der Vollmacht Nr. 2049 “präsumtiv” von ETC NV bevollmächtigt oder instruiert gewesen wäre, denn beide Gesellschaften betrachteten diese Vollmacht als am 1. April 1997 an Europe BVBA übertragen – damit wurde eindeutig die Absicht bekundet, daß er seine Handlungsvollmacht ab diesem Datum von Europe BVBA bezog.

6.2 Artikel 1 (1) des Beschlusses des Präsidenten des EPA vom 19. Juli 1991 (ABl. 1991, 489) besagt, daß ein zugelassener Vertreter, der in der beim EPA geführten Liste eingetragen ist und sich als solcher zu erkennen gibt, nur unter bestimmten, in dem Beschluß genannten Umständen eine unterzeichnete Vollmacht einreichen muß. Dies ändert jedoch nichts an der Sachlage im vorliegenden Fall. Hätte sich Herr Mather bei der Einreichung der Beschwerdebegründung als zugelassener Vertreter zu erkennen gegeben, so hätte sich angesichts der Fakten immer noch die Frage gestellt, welche Gesellschaft er vertrete, und sie wäre auf der Grundlage dieser Fakten genau so beantwortet worden wie vorstehend unter Nummer 6.1.

7. Wurde das Recht, Einspruch oder Beschwerde einzulegen, in der Zeit zwischen der Einlegung der Beschwerde und der Einreichung der Beschwerdebegründung von ETC NV an eine andere Gesellschaft übertragen?

7.1 In der Entscheidung G 4/88 (ABl. 1989, 480) stellte die Große Beschwerdekammer in der Entscheidungsformel folgendes fest:

“Ist beim Europäischen Patentamt ein Einspruch anhängig, so kann er als zum Geschäftsbetrieb des Einsprechenden gehörend zusammen mit jenem Bereich dieses Geschäftsbetriebes an einen Dritten übertragen oder abgetreten werden, auf den sich der Einspruch bezieht.”

Die Große Beschwerdekammer hat sich unverkennbar nur mit einer Situation auseinandergesetzt, bei der vier Voraussetzungen erfüllt waren, nämlich:

a) Es ist ein Einspruch anhängig,

b) der zusammen mit dem Bereich des Geschäftsbetriebs, auf den sich der Einspruch bezieht,

c) an einen Dritten

d) übertragen oder abgetreten wird.

Die Gründe, warum diese Möglichkeit der Übertragung so eingeschränkt ist, gehen aus den Nummern 5 und 6 der Entscheidungsgründe der Großen Beschwerdekammer klar hervor:

” 5. Die Große Beschwerdekammer ist der Auffassung, daß zur Beantwortung der gestellten Frage nicht geprüft werden muß, ob die Einsprechendenstellung im Hinblick auf Artikel 99 (1) EPÜ auch unabhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses übertragen werden kann.

Es braucht hier nur die Rechtslage geprüft zu werden, die durch die Einlegung des Einspruchs in bezug auf das Unternehmen oder einen Teil des Unternehmens der Einsprechenden entstanden ist. Der Begriff Unternehmen ist in diesem Zusammenhang im weitesten Sinne als eine Geschäftstätigkeit zu verstehen, die von der Einsprechenden ausgeübt wird oder ausgeübt werden kann und die einen Bestandteil ihres Vermögens darstellt.

6. Die Große Beschwerdekammer ist der Auffassung, daß der Einspruch unter diesen Umständen ein untrennbares Zubehör dieses Vermögensbestandteils darstellt. Wenn also dieser Vermögensbestandteil nach dem nationalen Recht übertragen oder abgetreten werden kann, muß auch der Einspruch, der Zubehör dieses Vermögensteils ist, nach dem Grundsatz “accessio cedit principali” mit diesem zusammen übertragen oder abgetreten werden können.”

Wie die Bezugnahme auf Artikel 99 (1) EPÜ zeigt, hat die Große Beschwerdekammer durchaus bedacht, daß dieser Artikel “jedermann” erlaubt, innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents Einspruch einzulegen. Könnte ein Einspruch nach seiner Einlegung ohne Bedingung an einen Dritten übertragen werden, so könnte ein Patent de facto verspätet von jemandem angefochten werden, der sein Einspruchsrecht nicht innerhalb der neunmonatigen Einspruchsfrist ausgeübt hat. Ein solcher “Handel” mit Einsprüchen würde der mit Artikel 99 (1) EPÜ verfolgten Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen und die Übernahme der ausschließlichen, nationalen Gerichtsbarkeit über europäische Patente durch die Vertragsstaaten nach Ablauf der neunmonatigen Einspruchsfrist in Gefahr bringen.

7.2 Der dahingehend eingeschränkte Grundsatz, daß eine Übertragung zusammen mit dem relevanten Vermögensbestandteil zulässig ist, ist nicht nur auf Einsprüche als solche angewandt worden, sondern auch auf das Recht, Beschwerde gegen eine beschwerende Entscheidung der Einspruchsabteilung einzulegen (s. T 563/89, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, Nr. 1.1 der Entscheidungsgründe). Die Kammer 3.2.2 hielt in der Entscheidung T 659/92 (ABl. EPA 1995, 519, Nr. 1 bis 3 der Entscheidungsgründe) die Übertragung einer bereits eingelegten Einspruchsbeschwerde zwar für möglich, befand aber in der betreffenden Sache, daß der Einspruch nicht als “untrennbares Zubehör” des Geschäftsbetriebs der Einsprechenden übertragen worden sei. Die “Übertragungserklärung” habe bestimmte gewerbliche Schutzrechte einschließlich des Einspruchs betroffen, nicht aber den Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezögen. Ergänzend führte die Kammer aus (s. Nr. 3.3 der Entscheidungsgründe):

“Für die Übernahme eines Geschäftsbetriebs im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Verbindlichkeiten hätte es einer vertraglichen Vereinbarung mit [der Einsprechenden] bedurft. Die einseitige Erklärung des Schutzrechtinhabers, gewerbliche Schutzrechtspositionen und die Einsprechendenstellung bezüglich eines bestimmten Schutzrechtsverfahrens zu übertragen, kann eine Gesamtrechtsnachfolge durch Betriebsübernahme nicht bewirken.”

Die hier entscheidende Kammer ist wie die Kammer 3.2.2 der Auffassung, daß, wer im Wege der Übertragung einen neuen Beteiligten an seine Stelle treten lassen will, anhand entsprechender Beweise darzulegen hat, daß eine Übertragung unter den von der Rechtsprechung zugelassenen Voraussetzungen stattgefunden hat.

7.3 Die Kammer hat daher zu prüfen, ob in der vorliegenden Sache ausreichende Beweise dafür vorliegen, daß ETC NV einer anderen Gesellschaft nebst ihrem relevanten Geschäftsbetrieb das Recht übertragen hat, die von ihr (durch Einlegen einer Beschwerde) eingeleitete Einspruchsbeschwerde fortzuführen. Für den Fall, daß dem so wäre, möchte die Kammer vorausschicken, daß es sich bei dem übertragenen Recht strenggenommen darum handeln würde, einen bestimmten Vorgang, nämlich die Einlegung einer zulässigen Beschwerde, zum Abschluß zu bringen, da nach Lage der Dinge eine Übertragung in der Zeit zwischen der Einlegung der Beschwerde am 13. März 1997 und der Einreichung der Beschwerdebegründung am 21. Mai 1997 hätte stattfinden müssen. In T 659/92 (Nr. 2 der Entscheidungsgründe) hielt die Kammer 3.2.2 im Einklang mit den Entscheidungen G 4/88 und T 563/89 “eine Übertragung der Beteiligtenstellung in jeder Lage eines anhängigen Einspruchsbeschwerdeverfahren für zulässig”, vorausgesetzt, daß sie zusammen mit der Übertragung des relevanten Geschäftsbetriebs erfolgt. Die Frage ist wohl, ob “jede Lage eines anhängigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens” auch das allererste Stadium umfaßt, in dem (durch Einreichen einer Beschwerdeschrift) eine solche Absicht bekundet wird, aber noch nicht alle für die formale Zulässigkeit erforderlichen Schritte, wie das fristgerechte Einreichen der Beschwerdebegründung durch einen beschwerten Verfahrensbeteiligten, vollzogen wurden; mit anderen Worten: wenn eine Beschwerde eigentlich noch nicht vorliegt, aber noch möglich ist. Ohne daß die Kammer zu dieser Frage Stellung nimmt, wird sie von einer Antwort zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen.

7.4 Es gibt in Herrn Mathers Erklärung Beweise dafür, daß ETC NV am 28. März 1997 bestimmte Bereiche (die er als “Bereiche Wäschereiforschung” bezeichnet) an Eurocor und andere Bereiche (“Bereiche Marktforschung und Absatzmanagement, die sich auf Wäscherei beziehen sowie auf die gesamte Patentabteilung”) an Europe BVBA übertragen hat, wobei jeweils “das betreffende Personal aus einem Beschäftigungsverhältnis mit ETC NV in ein Beschäftigungsverhältnis mit Eurocor bzw. Europe BVBA übernommen” worden sei. Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, daß eine solche Übertragung von “Bereichen” und “Personal” gleichbedeutend ist mit der Übertragung eines “Geschäftsbetriebs”, wie er in G 4/88 und den sich daran anschließenden, oben genannten Fällen aufgefaßt wird, so ergibt sich eine unmittelbare und ganz konkrete rechtliche Schwierigkeit: laut der Beweismittel der Beschwerdeführerin selbst erfolgten diese Übertragungen nicht an einen, sondern an zwei Rechtsnachfolger. Statt an einen “Gesamtrechtsnachfolger” (um den Begriff der Kammer 3.2.2 aus T 659/92 zu verwenden) überzugehen, wurde in der vorliegenden Sache eindeutig der Geschäftsbetrieb, in dessen Interesse ETC NV Einspruch eingelegt hat, durch die beiden Übertragungen vom 28. März 1997 aufgeteilt, wobei ein Teil an Eurocor und der Rest an Europe BVBA überging. Die Beschwerdeführerin versucht nicht, den Einspruch auf nur einen der beiden Geschäftsbetriebe zu beziehen; in ihren Argumenten und Anträgen (s. vorstehend Nrn. XI und XII) schlägt sie vielmehr vor, daß entweder die ursprüngliche Einsprechende allein als Beschwerdeführerin behandelt werde oder daß diese und eine oder beide übernehmenden Gesellschaften als “Mit-Beschwerdeführerinnen” behandelt würden. Die Kammer sieht keine Möglichkeit, wie dies rechtlich zu bewerkstelligen ist.

7.5 Zum einen besitzt die ursprüngliche Einsprechende, nachdem sie den relevanten Geschäftsbetrieb an andere Gesellschaften übertragen hat, nicht mehr das “Unternehmen” (d. h. die von ihr ausgeübte Geschäftstätigkeit – siehe G 4/88, Nr. 5 der Entscheidungsgründe), in dessen Interesse sie den Einspruch eingelegt hat, und da sie als von der angefochtenen Entscheidung beschwerte Beteiligte nicht die Beschwerdebegründung eingereicht hat, kann sie de jure kein weiteres berechtigtes Interesse mehr an der Beschwerde haben. (Daß sie de facto ein Interesse am Verfahrensausgang hatte, beispielsweise aufgrund einer Aktienbeteiligung an einer der übernehmenden Gesellschaften, wird nachstehend erörtert – siehe Nr. 12).

7.6 Zum anderen ist – da nicht bewiesen ist, daß nur eine einzige Übertragungsempfängerin den relevanten Geschäftsbetrieb übernommen hat (und sogar eindeutig feststeht, daß auf beide Übertragungsempfängerinnen jeweils ein Teil des Geschäftsbetriebs entfallen ist) – das Ergebnis, das aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin resultieren würde, nämlich daß es neben oder anstelle der ursprünglichen Einsprechenden zwei oder mehr Beschwerdeführerinnen geben müßte, rechtlich einfach nicht vorgesehen. Jedermann kann gegen ein europäisches Patent Einspruch einlegen, und jeder durch die Entscheidung im Einspruchsverfahren beschwerte Verfahrensbeteiligte kann Beschwerde einlegen, jeweils vorausgesetzt, daß er innerhalb der im EPÜ festgelegten Fristen die entsprechende Gebühr bezahlt und die erforderliche Einspruchsschrift bzw. die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung einreicht (s. Art. 99, 107 und 108 EPÜ). Diese Vorschriften lassen sich nicht dahingehend auslegen, daß sie es weiteren Parteien erlauben, nach Ablauf der Fristen und ohne Entrichtung der entsprechenden Gebühren noch zu Verfahrensbeteiligten zu werden. Dies würde eindeutig der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufen, die gerichtliche Zuständigkeit des EPA nach der Patenterteilung auf eine neunmonatige Einspruchsfrist zu begrenzen, nach deren Ablauf die europäischen Patente ausschließlich unter die nationale Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten fallen. Wenn ein Beteiligter, der nicht innerhalb dieser Frist von neun Monaten Einspruch einlegt, danach nicht mehr Einsprechender werden kann, so kann er dies erst recht nicht mehr im Stadium der Einspruchsbeschwerde, wo eine Beteiligung am Verfahren nicht mehr “jedermann” offensteht, sondern nur noch dem viel engeren Kreis “derjenigen, die an dem Verfahren beteiligt waren, das zu der Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert sind” (s. Art. 99 (1) bzw. 107 EPÜ). Damit die Zulässigkeit weiter gegeben ist, müssen daher bei der Übertragung eines Einspruchs oder einer Einspruchsbeschwerde nicht nur die vorstehend unter Nummer 7.1 genannten Voraussetzungen a bis d sowie die Voraussetzung erfüllt sein, daß der relevante, damit zusammenhängende Geschäftsbetrieb der Einsprechenden ebenfalls übertragen worden ist, sondern auch die Voraussetzung, daß die Übertragung nur an eine einzige Rechtsnachfolgerin bzw. eine einzige Übertragungsempfängerin erfolgt.

7.7 Erwähnt sei noch, daß die Kammer ungeachtet der als Beweismittel vorgelegten Erklärung von Herrn Mather, wonach der Geschäftsbetrieb von ETC NV am 28. März 1997 auf zwei Rechtsnachfolgerinnen aufgeteilt wurde, und ohne daß es Hinweise darauf gegeben hätte, daß nur eine der beiden Gesellschaften den relevanten, mit dem Einspruch zusammenhängenden Geschäftsbetrieb erworben hat, die Anlagen zu dieser Erklärung durchgesehen hat (obwohl sie verspätet eingereicht wurden), um zu prüfen, ob darin eine der Rechtsnachfolgerinnen als alleinige Übertragungsempfängerin des relevanten Geschäftsbetriebs genannt wird.

7.7.1 Anlage PGM1 ist ein Bericht über eine außerordentliche Sitzung der Direktoren von Eurocor, der laut Herrn Mather “die Übertragung der Wäschereiforschung von ETC NV an Eurocor zeigt.” PGM1 gibt tatsächlich Aufschluß darüber, daß zwischen den beiden Gesellschaften etwas übertragen wurde, was (in einer Übersetzung des ursprünglich flämischen Dokuments) beschrieben wird als “ein Geschäftszweig mit sämtlichen Aktiva und Passiva, der sämtliche Tätigkeiten in bezug auf die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Abteilung “Forschung & Entwicklung” mit Sitz in Strombeek-Bever, Temselaan 100 umfaßt.”

7.7.2 Anlage PGM2 ist eine notarielle Beglaubigung (vermutlich das im Schreiben vom 7. Mai 1997 erwähnte Dokument – s. vorstehend Nr. IV), die laut Herrn Mather “die Übertragung der Bereiche Marktforschung und Absatzmanagement an Europe BVBA zeigt.” Die einschlägige Passage in PGM2 besagt (wiederum in einer Übersetzung), daß ETC NV “einen Geschäftszweig in das Vermögen von [Europe BVBA] eingebracht hat … Dieser Geschäftszweig bestand unter anderem aus folgenden Abteilungen: Personal, Werbung, Allgemeine Verwaltung, Finanz- und Rechnungswesen, Rechtsabteilung, Marken, Markenartikelverwaltung, Absatzmanagement, Marktforschung, Managementsysteme, Sonstige Verwaltung und Management Mittel- und Osteuropa.”

7.7.3 Anlage PGM3 ist ein Bericht über eine außerordentliche Sitzung der Direktoren von ETC NV, in dem es um die Änderung des Namens und der Unternehmensform dieser Gesellschaft im Juni 2000 geht. Er hat nichts mit den Ereignissen des Jahres 1997 zu tun, die Auslöser der Zulässigkeitsfrage sind.

7.7.4 Die vorgelegten Dokumente tragen nichts zur Erhellung bei, eher nimmt die Ungewißheit hinsichtlich der exakten Nachfolge in der Geschäftstätigkeit von ETC NV noch zu. Geht man der Wahrscheinlichkeit halber und zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, daß die in PGM1 genannte “Forschungs- und Entwicklungsabteilung” mit dem in der Erklärung genannten Bereich “Wäschereiforschung” gleichgesetzt werden kann, so bestätigt das Dokument lediglich, was Herr Mather über die partielle Übertragung der Geschäfte von ETC NV an Eurocor sagt. Auch wenn die in PGM2 genannten Abteilungen im großen und ganzen mit dem gleichgesetzt werden können, was Herr Mather als die “Bereiche Marktforschung und Absatzmanagement” umschreibt, die an Europe BVBA übertragen wurden, so deuten die Worte “unter anderem” doch darauf hin, daß noch weitere, nicht genannte Teile des Geschäftsbetriebs an Europe BVBA übertragen wurden. Aus der Gesamtheit des vorliegenden Beweismaterials geht ganz klar hervor, daß der Geschäftsbetrieb von NTC NV am 28. März 1997 in Forschung und andere “Bereiche” aufgeteilt wurde, die an Eurocor bzw. Europe BVBA übertragen wurden. Keines der Beweismittel läßt erkennen, daß der gesamte Geschäftsbetrieb oder der Teil des Geschäftsbetriebs, der mit dem Einspruch von ETC NV zusammenhängt, an eine einzige Rechtsnachfolgerin übertragen wurde. Wäre es möglich gewesen, den Einspruch als untrennbares Zubehör eines der Teile des Geschäftsbetriebs zu identifizieren, so wäre dies zweifellos aus dem Beweismaterial hervorgegangen. Wie in T 659/92 (s. vorstehend Nr. 7.2) deutlich gemacht wird, muß die Übertragung des Einspruchs und des damit zusammenhängenden Geschäftsbetriebs ausreichend belegt sein.

7.8 Somit ist es unmöglich, das vorliegende Beweismaterial (in das zugunsten der Beschwerdeführerin auch verspätet und entgegen der Aufforderung der Kammer eingereichte Beweismittel einbezogen werden) so auszulegen, daß im Einklang mit den Prinzipien der Rechtsprechung der Beschwerdekammern in bezug auf die Übertragung der Einsprechendenstellung eine einzelne Person, Partei oder Gesellschaft als Rechtsnachfolgerin von ETC NV identifiziert werden kann.

Argumente der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zulässigkeit

8. Die Kammer wendet sich nun den vorstehend unter Nummer XI dargelegten Argumenten der Beschwerdeführerin zu und wird eines nach dem anderen prüfen.

8.1 Das erste Argument der Beschwerdeführerin wird als Summe von Einzelargumenten präsentiert. Zuerst wird gesagt, daß ETC NV ordnungsgemäß Beschwerde eingelegt und als Eurocor-Aktionärin ein berechtigtes Interesse am Widerruf des Patents habe – beide Tatsachen sind zutreffend, die erste ergibt sich eindeutig aus der Akte, die zweite aus Herrn Mathers Beweismaterial. Das fortdauernde Interesse am Widerruf hätte ETC NV allerdings dazu veranlassen müssen, die Beschwerdebegründung einzureichen.

8.2 Dann wird gesagt, bei der Einreichung der Beschwerdebegründung sei Herr Mather, der sie unterschrieben hat, von ETC NV bevollmächtigt gewesen – dies erweist sich aus den vorstehend unter den Nummern 4 bis 6 genannten Gründen als unzutreffend, aber selbst wenn es zutreffend wäre, zeigen die Fakten eindeutig, daß Herr Mather von dieser Vollmacht keinen Gebrauch gemacht hat, als er die Beschwerdebegründung einreichte, denn dies erfolgte ja durch Europe BVBA (s. vorstehend Nr. 3.1).

8.3 Anschließend heißt es, daß die Beschäftigten am “Temselaan-Standort” stets ein Interesse am Widerruf gehabt hätten und die einzigen Änderungen in einer internen Umstrukturierung und der Umbenennung ihres Arbeitgebers bestünden. Dies scheint in Anbetracht der Beweismittel im großen und ganzen zuzutreffen, doch werden dabei wichtige Fakten außer acht gelassen, nämlich erstens daß die Gesellschaft der ursprünglichen Einsprechenden (ETC NV) nicht “intern” umstrukturiert, sondern ihr Geschäftsbetrieb auf zwei verschiedene Rechtspersonen übertragen wurde, und zweitens daß keine dieser Rechtspersonen als alleinige Nachfolgerin für den Geschäftsbetrieb von ETC NV ausgemacht werden kann.

8.4 Im nächsten Argumentationsschritt wird zweierlei geltend gemacht, nämlich daß ETC NV immer noch als die durch die angefochtene Entscheidung beschwerte Verfahrensbeteiligte anzusehen sei und alternativ daß ETC NV zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, die erforderliche Stellung als Beschwerdeführerin innegehabt habe. Als faktische Darstellung ist beides zutreffend. ETC NV war, als die Entscheidung erging, als die Beschwerde eingelegt und als die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, eindeutig die beschwerte Rechtsperson, aber sie war nicht die Verfahrensbeteiligte, die, wie in Artikel 107 und 108 EPÜ verlangt, die Beschwerdebegründung eingereicht hat.

8.5 Folglich ist der letzte Schritt dieser Argumentationskette, daß die Beschwerde mithin zulässig sei und die Kammer die Zulässigkeit gemäß Artikel 110 (1) EPÜ nicht mehr prüfen müsse, unhaltbar. Man kann eine unzulässige Beschwerde nicht zulässig machen, indem man sich schlicht darauf beruft, daß die beschwerte Partei den die Zulässigkeit der Beschwerde bewirkenden Verfahrensschritt hätte veranlassen können, wenn sie es tatsächlich nicht getan hat. Der Hinweis auf Artikel 110 (1) EPÜ ist bestenfalls müßig und für das Argument der Beschwerdeführerin sogar fatal. Artikel 110 (1) EPÜ besagt lediglich: “Ist die Beschwerde zulässig, so prüft die Beschwerdekammer, ob die Beschwerde begründet ist.” Gerade aus dem Wortlaut des Artikels 110 (1) EPÜ folgt nämlich, daß die Begründetheit nicht geprüft zu werden braucht, wenn die Beschwerde unzulässig ist.

9. Das zweite Argument der Beschwerdeführerin lautet, daß sowohl Eurocor als auch Europe BVBA aufgrund der “Übertragung einiger der Geschäftsanteile, durch die ETC NV beschwert war,” ein berechtigtes Interesse am Widerruf erlangt hätten und deshalb eine dieser Gesellschaften oder beide Mit-Beschwerdeführer sein sollten. Die Formulierung dieses Arguments offenbart bereits seine Schwachstelle – beide Gesellschaften sind jeweils nur in einige Anteile von ETC NV eingetreten, und die Beweise reichen nicht aus, um zu belegen, daß Eurocor oder Europe BVBA, von der die Beschwerdebegründung eingereicht wurde, seinerzeit in den Einspruch und in alle relevanten Geschäftsanteile von ETC NV eingetreten ist, zu denen der Einspruch als untrennbares Zubehör gehörte. Die Möglichkeit, daß beide Gesellschaften miteinander oder zusammen mit ETC NV Beschwerdeführer werden, ist jedenfalls ausgeschlossen. Die vorstehend unter Nummer 7 genannten Gründe gelten auch für dieses Argument.

10. Als drittes Argument macht die Beschwerdeführerin geltend, daß es im EPÜ keine Grundlage dafür gebe, daß eine Beschwerde, die bei der Einreichung der Beschwerdeschrift zulässig gewesen sei, rückwirkend unzulässig werde, nur weil sich der Status des Beschwerdeführers geändert habe, vorausgesetzt, die “Beschwerde” werde noch durch eine ordnungsgemäße “Begründung” gestützt. Abgesehen davon, daß die Zulässigkeit streng genommen erst nach Einreichung der Beschwerdebegründung geprüft werden kann – was durch den Gebrauch von Anführungszeichen um das Wort “Beschwerde” eingeräumt wird -, ist diese Feststellung im großen und ganzen zutreffend. Die Schwierigkeit für die Beschwerdeführerin besteht in der Einschränkung ihrer eigenen Behauptung, daß nämlich eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung eingereicht werden muß. “Ordnungsgemäß” ist eine Beschwerdebegründung, wenn sie unter anderem fristgerecht von einem beschwerten Verfahrensbeteiligten eingereicht wird (s. vorstehend Nrn. 1 bis 3). Dies war in der vorliegenden Sache nicht der Fall, und das Argument läßt offen, wie unter diesen Umständen die Zulässigkeit festgestellt werden kann.

11.1 Das vierte und letzte Argument der Beschwerdeführerin lautet, daß der erste Hinweis auf einen möglichen Einwand nach Regel 65 (1) EPÜ die Mitteilung der Kammer vom 3. Januar 2001 gewesen sei; diese sei von der Beschwerdeführerin fälschlich auf die Vollmachten bezogen worden, und die eigentliche Diskrepanz sei erst in der mündlichen Verhandlung am 10. Januar 2001 zutage getreten. Regel 65 (2) EPÜ stelle es ins Ermessen der Kammer, auf einen entsprechenden Antrag hin bis zum 24. Januar 2001 eine gegebenenfalls notwendige Berichtigung vorzunehmen, wobei das Schreiben dieses Datums als solcher Antrag zu betrachten sei.

11.2 Diesem Argument liegt die völlig irrige Annahme zugrunde, daß die Kammer einen Einwand mangelnder Zulässigkeit erheben müßte. Regel 65 (1) EPÜ lautet:

“Entspricht die Beschwerde nicht den Artikeln 106 bis 108 sowie Regel 1 Absatz 1 und Regel 64 Buchstabe b, so verwirft die Beschwerdekammer sie als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der nach Artikel 108 maßgebenden Fristen beseitigt worden sind.”

In dieser Sache bestand der einzige Mangel darin, daß die Beschwerdebegründung nicht von der beschwerten Verfahrensbeteiligten eingereicht wurde. Da sie am 21. Mai 1997 eingereicht wurde und die Frist nach Artikel 108 EPÜ am 24. Mai 1997 endete, hatte die Beschwerdeführerin drei Tage Zeit, um den Mangel zu beseitigen.

11.3 Regel 65 (2) EPÜ bezieht sich nicht auf die in Regel 65 (1) EPÜ genannten Mängel, sondern nur auf Regel 64 Buchstabe a, wonach die Beschwerdeschrift den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers enthalten muß. Wenn die Beschwerdekammer in der Beschwerdeschrift Mängel in Zusammenhang mit dem Namen und der Anschrift feststellt, teilt sie dies dem Beschwerdeführer mit und fordert ihn auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen; geschieht dies nicht, so verwirft sie die Beschwerde als unzulässig. Regel 65 (2) EPÜ ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es gab in der Beschwerdeschrift keinen Mangel in bezug auf den Namen oder die Anschrift, deshalb hatte die Kammer keinen Anlaß, der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß dieser Regel zukommen zu lassen. Sodann hat die falsche Person die Beschwerdebegründung eingereicht, und die Beschwerdeführerin hat es versäumt, diesen Mangel innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden drei Tage zu beseitigen.

11.4 Die Kammer war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin überhaupt auf den Mangel in der Beschwerdebegründung hinzuweisen; nachdem sich aber die Beschwerdeführerin in der Folge nicht mit dem Mangel befaßt und die Beschwerdegegnerinnen nichts zu diesem Punkt vorgebracht hatten, war es sachgerecht, daß die Kammer, noch vor der eigentlichen mündlichen Verhandlung, darauf zu sprechen kam. Daß die Beschwerdeführerin die Mitteilung nicht richtig gelesen oder mißverstanden und den Mangel erst in der mündlichen Verhandlung erkannt hat, kann nur ihr selbst angelastet werden. Daß die Kammer der Beschwerdeführerin danach nochmals vierzehn Tage für die Einreichung weiterer Beweise einräumte, hatte nichts mit Regel 65 EPÜ zu tun, sondern war eine Reaktion darauf, daß der Vertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch nach einer Unterbrechung, in der er telefonische Anweisungen einholte, keine zufriedenstellende Darlegung der tatsächlichen Ereignisse anbieten konnte, geschweige denn eine Erklärung, die gezeigt hätte, daß ein beschwerter Verfahrensbeteiligter die Beschwerdebegründung eingereicht hat.

11.5 Dieses letzte Argument geht also, wie oben ausgeführt, von der falschen Prämisse aus, daß es Sache der Kammer wäre, einen Einwand mangelnder Zulässigkeit zu erheben, und erschöpft sich darin, daß die Rechtsvorschriften der Regel 65 EPÜ – wie bereits erklärt – falsch verstanden wurden. Da dieses Argument sowohl in der Prämisse als auch im Detail fehl geht, muß es ins Leere gehen.

Kommerzielles Interesse am Ausgang als Basis für die Zulässigkeit

12.1 Zieht man eine Bilanz aus dem vorstehend über die Argumente der Beschwerdeführerin Gesagten (Nrn. 8 bis 11) und dem Bemühen der Kammer (Nrn. 4 bis 7) zu prüfen, ob die Zulässigkeit nicht doch festgestellt werden könnte, obwohl sie prima facie nicht gegeben scheint, so wird deutlich, daß die Beschwerdeführerin beim Herangehen an ihr Problem nicht unterschieden hat zwischen einem Mangel, der die Formerfordernisse einer zulässigen Beschwerde betrifft, und dem Interesse, das am Ausgang der Beschwerde besteht. Vieles in Herrn Mathers Erklärung und nahezu die gesamte darauf aufbauende schriftliche Argumentation soll zeigen, daß nicht nur die ursprüngliche Einsprechende (ETC NV) und diejenigen, die offensichtlich eine partielle Nachfolge ihres Geschäftsbetriebs angetreten haben (Eurocor und Europe BVBA), sondern auch alle Beschäftigten am “Temselaan-Standort” (unabhängig davon, wer im Laufe der Zeit ihr Arbeitgeber war) ein Interesse am Widerruf des Streitpatents gehabt hätten. Die Kammer zweifelt nicht daran, daß solche Interessen (bedingt durch Aktienbesitz oder ein Beschäftigungsverhältnis oder lediglich ein gemeinsames Interesse am Rechtsstreit mit einem Wettbewerber, nämlich den Beschwerdegegnerinnen) bestanden haben und weiter bestehen, aber sie sind für die Rechtsfrage, ob die Beschwerde zulässig ist, unerheblich. Jede beliebige Gesellschaft innerhalb des Procter-&-Gamble-Konzerns und jeder Angestellte oder Aktionär einer solchen Gesellschaft hätte gegen das Patent Einspruch einlegen können; wer dies aber innerhalb der gesetzlich festgesetzten Einspruchsfrist von neun Monaten nicht getan hat, hat später nicht mehr das Recht dazu.

12.2 Nach Artikel 99 (1) EPÜ kann “jedermann” Einspruch gegen ein europäisches Patent einlegen: ein kommerzielles oder wie auch immer geartetes Interesse muß nicht nachgewiesen werden. Führt der Einspruch nicht zum Erfolg, so kann der Einsprechende als durch die Entscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter gemäß Artikel 107 EPÜ Beschwerde einlegen, wiederum ohne daß ein kommerzielles oder sonstiges Interesse erforderlich wäre. Die Bedingungen dafür, daß jemand Beschwerdeführer werden kann, sind enger gefaßt als für die Einsprechendenstellung und bestehen darin, daß der Betreffende am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen und “beschwert” sein muß. Ein kommerzielles Interesse hat nur insofern Eingang in die Rechtslage gefunden, als die Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern (s. vorstehend Nr. 7) bestätigt hat, daß es zulässig ist, das Recht auf Einspruch oder Einspruchsbeschwerde an diejenigen zu übertragen, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des ursprünglichen Einsprechenden oder Beschwerdeführers treten, weil in dieser Situation der gesamte relevante Geschäftsbetrieb, für den der Einspruch oder die Beschwerde untrennbares Zubehör ist, an die nachfolgende Gesellschaft übertragen wird. Ohne diesen limitierenden Faktor des kommerziellen Interesses könnten nämlich die (an sich nicht schwierig zu erfüllenden) Bedingungen der Artikel 99 (1) und 107 EPÜ in bezug auf Fristen, Gebühren und Einspruchs- bzw. Beschwerdegründe umgangen werden. Das Recht auf Übertragung wird eingeschränkt durch das Rechtsprinzip, das in der Maxime “nemo dat quod non habet” (niemand gibt, was er nicht hat) seinen Ausdruck findet. Deshalb reicht die Bekundung eines kommerziellen Interesses am Ausgang des Verfahrens allein nicht aus, um einen Mangel in bezug auf die Zulässigkeit zu beseitigen.

Antrag der Beschwerdeführerin auf erneute mündliche Verhandlung

13. Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung abzuhalten, bevor eine Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht, die auf anderes als die Stattgabe eines ihrer Anträge lautet, beruht auf einem falschen Verständnis des Rechts auf mündliche Verhandlung. De jure ist dieses kein Recht auf zwei mündliche Verhandlungen bei unverändertem Sachverhalt (s. Art. 116 (1) Satz 2 EPÜ). Es würde daher im Ermessen der Kammer liegen, eine erneute mündliche Verhandlung zur Frage der Zulässigkeit abzuhalten. Die Beschwerdeführerin hat über drei Jahre lang reichlich Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung und Darlegung ihrer Argumente gehabt und nach der mündlichen Verhandlung auf ihren Antrag hin nochmals Gelegenheit erhalten, Beweise zu den in der besagten mündlichen Verhandlung aufgetretenen Fragen vorzulegen. Hätten diese weiteren Beweise gemäß der Aufforderung der Kammer gezeigt, daß die Partei, die für sich in Anspruch nahm, Beschwerdeführerin zu sein, als Verfahrensbeteiligte beschwert oder als Geschäftsnachfolgerin legitimiert war, so hätte die Kammer die Beschwerdegegnerinnen aufgefordert, in Erwiderung darauf Beweismittel einzureichen und/oder Gegenvorstellungen vorzubringen, woraufhin eine erneute mündliche Verhandlung unter Umständen zweckmäßig gewesen wäre. Da die Beschwerdeführerin aber die von ihr erbetene “letzte Chance” zur Beseitigung ihrer Schwierigkeiten mit der Zulässigkeit nicht hat nutzen können, erübrigt sich eine erneute mündliche Verhandlung ebenso wie eine Fortsetzung des Verfahrens auf schriftlichem Wege. Nachdem die Gelegenheit zur Klarstellung gegeben wurde und sich keine Frage ergeben hat, die eine erneute Verhandlung notwendig macht, wird der Antrag zurückgewiesen (s. T 547/88, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, Nr. 2 der Entscheidungsgründe).

Anträge der Beschwerdeführerin in bezug auf die Zulässigkeit

14.1 Es ist fraglich, ob die Anträge im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2001 (s. vorstehend Nr. XII) überhaupt zulässig sind. Die Aufforderung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2001 lautete, bis 24. Januar 2001 Beweismittel zum Nachweis dafür einzureichen, daß die Partei, die inzwischen für sich in Anspruch nahm, Beschwerdeführerin zu sein, durch die angefochtene Entscheidung beschwert war. Anders ausgedrückt verlangte die Kammer von der Beschwerdeführerin den Nachweis, daß entweder die ursprüngliche Einsprechende oder eine andere Partei, die ausreichend legitimiert war, an die Stelle der Einsprechenden zu treten, Beschwerdeführerin sein konnte. Wie oben ausgeführt, ist dies nicht geschehen; stattdessen wird in den jetzt vorgebrachten Beweisen und Argumenten versucht, drei Gesellschaften als mögliche Beschwerdeführer zu benennen, und die Anträge im Schreiben vom 24. Januar 2001, die im Namen jeder dieser Gesellschaften gestellt worden sein sollen, laufen de facto darauf hinaus, daß die Kammer eine oder mehrere dieser Gesellschaften als Beschwerdeführerin oder “Mit-Beschwerdeführerin” benennen soll. Im Lichte der Aufforderung der Kammer, die – wie die Art dieser Anträge zeigt – nicht befolgt wurde, ist zumindest begründbar, daß solche Anträge nicht weiterverfolgt werden können. Soweit man sich überhaupt damit befassen kann, vertritt die Kammer jedoch die nachstehende Auffassung.

14.2 Hauptantrag – die Beschwerde soll im Namen von ETC NV fortgesetzt und für zulässig erklärt werden.

Da die Beschwerdebegründung nicht von ETC NV als der einzigen durch die angefochtene Entscheidung beschwerten Verfahrensbeteiligten eingereicht wurde, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden.

14.3. Erster Hilfsantrag – die Beschwerde soll im Namen von ETC NV und Europe BVBA fortgesetzt und für zulässig erklärt werden.

Dieser Antrag ist, was ETC NV betrifft, ebensowenig statthaft wie der Hauptantrag, und zwar aus demselben Grund. Was Europe BVBA betrifft, so könnte diese Gesellschaft nur dann am Beschwerdeverfahren beteiligt werden, wenn nachgewiesen werden könnte, daß sie – und nur sie – das Recht auf Fortsetzung der Beschwerde nebst dem damit zusammenhängenden Geschäftsbetrieb von ETC NV erworben hat. Da sie dies nicht nachgewiesen hat, kann sie nicht an die Stelle der beschwerten Verfahrensbeteiligten treten. Was den Vorschlag betrifft, daß beide Gesellschaften zusammen am Beschwerdeverfahren beteiligt werden, so ist dies aus den vorstehend unter Nummer 7.6 dargelegten Gründen unmöglich. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden.

14.4 Zweiter Hilfsantrag – die Beschwerde soll im Namen von ETC NV und Eurocor fortgesetzt und für zulässig erklärt werden.

Dieser Antrag unterscheidet sich nur insofern vom ersten Hilfsantrag, als Eurocor statt Europe BVBA als “Mit-Beschwerdeführerin” neben ETC NV vorgeschlagen wird. Ihm kann aus demselben Grund nicht stattgegeben werden wie dem ersten Hilfsantrag.

14.5 Dritter Hilfsantrag – die Beschwerde soll im Namen einer oder mehrerer in Herrn Mathers Erklärung genannter Gesellschaften fortgesetzt und für zulässig erklärt werden.

Wenn die vorgenannten Anträge im Namen einer jeden der fraglichen Gesellschaften weder im Hinblick auf die einzelnen Gesellschaften noch in bezug auf die in den Anträgen erbetenen Kombinationen statthaft sind, so folgt daraus zwingend, daß auch die übrigen Kombinationen, die in Erwägung gezogen werden könnten, keine Aussicht auf Erfolg hätten, selbst wenn “Mit-Beschwerdeführer” im Sinne des Antrags zulässig wären (was nicht der Fall ist). Darüber hinaus ist dieser Antrag ein Versuch der Beschwerdeführerin, die Wahl, die ihr selbst durch die Aufforderung der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2001 auferlegt worden war, auf die Kammer abzuwälzen. Die Kammer weiß von keinem in einem Rechtssystem verankerten Verfahrensgrundsatz, der es mehreren mutmaßlich an einer Streitsache beteiligten Parteien erlauben würde, das Gericht zu bitten, eine oder mehrere aus ihrem Kreise als Beteiligte an einem vor ihm anhängigen Verfahren auszuwählen. Der Antrag ist bestenfalls schikanös, wenn er nicht sogar einen Verfahrensmißbrauch darstellt. Auf jeden Fall kann er aus den vorstehend bereits genannten Gründen nicht dazu führen, daß irgendeine Partei als Beschwerdeführerin anerkannt wird.

15. Da mithin die Beschwerdebegründung nicht von einer durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 14. Januar 1997 beschwerten Verfahrensbeteiligten eingereicht wurde, da keine ausreichenden Beweise oder Argumente beigebracht wurden, um darzulegen, warum eine andere Person die Stelle dieser Verfahrensbeteiligten einnehmen sollte, und weil der Sachverhalt eine andere Auslegung und damit eine andere Schlußfolgerung nicht zuläßt, muß die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.