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European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2001:T009798.20010521
Datum der Entscheidung: 21 Mai 2001
Aktenzeichen: T 0097/98
Anmeldenummer: 92910588.0
IPC-Klasse: B01D 39/16
Verfahrenssprache: EN
Verteilung: A
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Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung:
Name des Anmelders: MINNTECH CORPORATION
Name des Einsprechenden: Fresenius Medical Care Deutschland GmbH
Kammer: 3.3.05
Leitsatz: Die Berichtigung des Namens des Beschwerdeführers, durch die eine andere natürliche oder juristische Person an die Stelle der in der Beschwerdeschrift angegebenen Person treten soll, ist nach Regel 64 a) EPÜ in Verbindung mit Regel 65 (2) EPÜ zulässig, wenn die wirkliche Absicht darin bestand, die Beschwerde im Namen dieser Person einzulegen, und den Angaben in der Beschwerdeschrift, erforderlichenfalls mit Hilfe sonstiger aktenkundiger Informationen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden konnte, daß die Beschwerde im Namen dieser Person hätte eingelegt werden sollen (Nr. 1 der Entscheidungsgründe).
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 107
European Patent Convention 1973 Art 100(b)
European Patent Convention 1973 Art 54
European Patent Convention 1973 Art 56
European Patent Convention 1973 R 64(a)
European Patent Convention 1973 R 65(2)
European Patent Convention 1973 R 26(2)(c)
Schlagwörter: Zulässigkeit der Beschwerde (ja)
ausreichende Offenbarung (ja)
Neuheit und erfinderische Tätigkeit (ja)
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
G 0010/91
T 0867/91
T 0340/92
T 0001/97
T 0920/97
Anführungen in anderen Entscheidungen:
G 0002/04
G 0001/12
T 0454/98
T 1018/98
T 0284/99
T 0137/00
T 0786/00
T 0015/01
T 0610/01
T 0715/01
T 1091/02
T 0205/03
T 0883/03
T 0707/04
T 0067/05
T 0425/05
T 1421/05
T 0875/06
T 1456/06
T 1668/07
T 0445/08
T 0960/08
T 0540/09
T 0719/09
T 1961/09
T 0124/10
T 0128/10
T 0979/12

Sachverhalt und Anträge

I. Auf die Anmeldung Nr. 92 910 588.0 wurde das europäische Patent Nr. 0 579 749 auf der Grundlage von 21 Ansprüchen erteilt. …

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Einspruch ein und beantragte, das Patent wegen mangelnder Neuheit, mangelnder erfinderischer Tätigkeit und unzureichender Offenbarung zu widerrufen. …

III. Die Einspruchsabteilung entschied, das Patent in geändertem Umfang auf der Grundlage des am 17. Oktober 1997 eingereichten geänderten Anspruchssatzes aufrechtzuerhalten. …

IV. Gegen diese Entscheidung wurde von dem Vertreter, der die Einsprechende vor der Einspruchsabteilung vertreten hatte, Beschwerde eingelegt. … In einem kurz vor der mündlichen Verhandlung ergangenen Bescheid warf die Kammer die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde auf, da in der Beschwerdeschrift sowie in weiteren Schriftsätzen für die Einsprechende ein anderer Name genannt sei. Am 21. Mai 2001 fand eine mündliche Verhandlung statt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin läßt sich wie folgt zusammenfassen:

Die Beschwerde sei zulässig. Sie werde nicht im Namen der “Fresenius AG” eingelegt. Diese Firmenbezeichnung sei in der Beschwerdeschrift irrtümlich als Name der Einsprechenden angegeben. Die wirkliche Absicht bestehe darin, die Beschwerde im Namen der Einsprechenden “Fresenius Medical Care Deutschland GmbH” einzulegen. Es werde beantragt, den Namen der Beschwerdeführerin zu berichtigen. Der vorliegende Fall entspreche dem in der Entscheidung T 340/92. Die Beschwerdeführerin legte einen Auszug aus dem Handelsregister der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, die Abschrift eines Schreibens vom 16. Januar 1998 an den Vertreter und die Abschrift einer Dr. Ludt erteilten Vollmacht vom 2. September 1996 vor.

V. Die Beschwerdegegnerin brachte u. a. die folgenden Argumente vor:

Die Beschwerde sei im Namen der “Fresenius AG” eingelegt. Es werde nicht zuverlässig bewiesen, daß der Vertreter beabsichtige, die Beschwerde im Namen der “Fresenius Medical Care Deutschland GmbH” einzulegen. Die in der mündlichen Verhandlung zusätzlich vorgelegten Unterlagen machten die Lage noch unübersichtlicher, da nicht dieselbe Firma Dr. Ludt die Vollmacht erteilt habe. Mithin sei die Beschwerde unzulässig.

VI. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

Entscheidungsgründe

1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde stellt sich die Frage, ob die Beschwerde von einem Beschwerdeberechtigten eingelegt worden ist.

1.1 Nach Artikel 107 EPÜ steht die Beschwerde nur denjenigen zu, die an dem Verfahren beteiligt waren. Der Einspruch gegen das Streitpatent wurde von der “Fresenius Medical Care Deutschland GmbH” eingelegt, und die Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde dieser Firma als der Einsprechenden mitgeteilt. In der Beschwerdeschrift, die von dem Vertreter eingereicht wurde, der die Einsprechende vor der Einspruchsabteilung vertreten hatte, wurde kein Name ausdrücklich als Name der Beschwerdeführerin genannt, sondern eine “Fresenius AG”, d. h. eine von der Einsprechenden abweichende juristische Person, als “Einsprechende” angegeben. Den Beschwerdeführer derart zu bezeichnen, ist in Beschwerdeschriften durchaus nicht unüblich, wenn der Einsprechende zum Beschwerdeführer wird. Diese Angabe soll normalerweise die in Regel 64 a) EPÜ geforderte Angabe des Namens des Beschwerdeführers sein und wird auch als solche akzeptiert, wenn derselbe Vertreter, der den Einsprechenden vor der Einspruchsabteilung vertreten hat, die Beschwerde einlegt (zum analogen Fall eines Beschwerdeführers, der lediglich als “Patentinhaber” bezeichnet wurde, s. T 867/91 vom 12. Oktober 1993, Nr. 1.1 der Entscheidungsgründe).

1.2 Auf einen Bescheid der Kammer hin, in dem darauf aufmerksam gemacht wurde, daß die Beschwerde dem ersten Anschein nach im Namen einer anderen juristischen Person als der Einsprechenden eingelegt worden sei, und erläutert wurde, wie die Rechtslage je nach den der Kammer damals nicht bekannten Umständen des Falles aussehen könne, brachte der Vertreter vor, daß “Fresenius Medical Care Deutschland GmbH” und “Fresenius AG” in der Tat getrennte juristische Personen innerhalb der “Fresenius”-Gruppe seien. Von einer Übertragung des Einspruchs könne keine Rede sein. Die Angabe “Fresenius AG” in der Beschwerdeschrift sei schlicht ein Fehler. Auch wenn er generell bevollmächtigt sei, für beide Unternehmen zu handeln, gehe aus der Sachlage klar hervor, daß er in Wirklichkeit nichts anderes habe beabsichtigen können, als die Beschwerde im Namen der Einsprechenden einzulegen, die tatsächlich die am Verfahren vor der Einspruchsabteilung Beteiligte sei, nämlich Fresenius Medical Care Deutschland GmbH, die er in diesem Verfahren vertreten habe. Es sei somit offensichtlich, daß in der Beschwerdeschrift der Name “Fresenius AG” irrtümlich als Name der “Einsprechenden” angegeben worden sei. Der Vertreter beantragte, den Namen der Beschwerdeführerin gemäß Regel 65 (2) EPÜ in “Fresenius Medical Care Deutschland GmbH” zu berichtigen. Er verwies in diesem Zusammenhang auf die von der Kammer in ihrem Bescheid angeführte Entscheidung T 340/92 vom 5. Oktober 1994.

1.3 Damit der Beschwerdeführer korrekt identifiziert und damit festgestellt werden kann, ob die Beschwerde von einem Verfahrensbeteiligten im Sinne des Artikels 107 EPÜ eingelegt wurde, sowie aus weiteren, eher verwaltungstechnischen Zwecken schreibt die Regel 64 a) EPÜ vor, daß die Beschwerdeschrift den Namen und die Anschrift des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Regel 26 (2) c) EPÜ enthalten muß. Entspricht die Beschwerde nicht der Regel 64 a) EPÜ, so kann nach Regel 65 (2) EPÜ ein solcher Mangel noch nach Ablauf der Beschwerdefrist innerhalb der Frist beseitigt werden, die in der Aufforderung an den Beschwerdeführer, den Mangel zu beseitigen, genannt ist.

Die Kammer ist der Ansicht, daß bei der Angabe des Namens und der Anschrift des Beschwerdeführers nicht nur dann ein Mangel im Sinne der Regel 65 (2) EPÜ vorliegt, wenn in der Beschwerdeschrift überhaupt keine derartigen Angaben gemacht wurden, sondern auch, wenn unrichtige Angaben gemacht wurden. Ein solches Verständnis entspricht der üblichen Bedeutung des Begriffs “Mangel” und der Auslegung der Regel 65 (2) EPÜ. Durch den Verweis auf Regel 64 a) EPÜ, die ihrerseits auf Regel 26 (2) c) EPÜ verweist, wird in Regel 65 (2) EPÜ definiert, wann ein Mangel in bezug auf alle in Regel 26 (2) c) EPÜ festgelegten Einzelheiten der geforderten Namens- und Anschriftenangabe vorliegt. Bei der Vielzahl der geforderten Einzelheiten kann es natürlich zu Fehlern kommen, die berichtigt werden sollten. Diese Auslegung des Begriffs “Mangel” liegt den Entscheidungen der Beschwerdekammern zugrunde, in denen die Berichtigung unrichtiger Angaben des Namens des Beschwerdeführers nach Regel 64 a) EPÜ in Verbindung mit Regel 65 (2) EPÜ zugelassen wurde; siehe z. B. T 340/92 vom 5. Oktober 1994, Nummer 1 der Entscheidungsgründe und T 1/97 vom 30. März 1999, insbesondere Nummer 1.4 der Entscheidungsgründe.

Berichtigungen von Fehlern im Namen oder in der Anschrift des Beschwerdeführers können unterschiedlicher Natur sein. Wie im vorliegenden Fall können sie dazu führen, daß nach der Berichtigung eine andere natürliche oder juristische Person als die innerhalb der Beschwerdefrist genannte als Beschwerdeführer anzusehen ist.

Die angeführten Regeln des EPÜ beziehen sich generell auf Mängel bei der Namens- oder Anschriftenangabe. Nach ihrer Natur wird nicht unterschieden. Nach Auffassung der Kammer gestatten es diese Regeln nicht, sie nur auf bestimmte Arten von Mängeln und grundsätzlich nicht dann anzuwenden, wenn die Berichtigung einer falschen Angabe des Namens oder der Anschrift des Beschwerdeführers dazu führt, daß eine andere als die ursprünglich ausdrücklich in der Beschwerdeschrift genannte Person als Beschwerdeführer anzusehen ist. Wie in der Entscheidung T 1/97 unter Nummer 1.3 der Entscheidungsgründe zutreffend festgestellt und auch in der Entscheidung T 340/92, Nummer 1 der Entscheidungsgründe argumentiert wurde, wäre es nämlich unangemessen oder gar widersinnig, wenn einerseits nach Regel 64 a) EPÜ in Verbindung mit Regel 65 (2) EPÜ der Name des Beschwerdeführers nach Ablauf der Beschwerdefrist erstmals ausdrücklich genannt werden könnte, wenn innerhalb der Beschwerdefrist keinerlei ausdrückliche Angabe gemacht worden war, anderseits aber keine Berichtigung des Namens des Beschwerdeführers zulässig wäre, durch die zum Namen der Person gewechselt wird, für die die Beschwerde eigentlich eingelegt werden sollte, wenn die entsprechenden ursprünglichen Angaben unrichtig waren. In beiden Fällen enthält die Beschwerdeschrift bei Ablauf der Beschwerdefrist nicht ausdrücklich den richtigen Namen der Person, in deren Namen die Beschwerde eingelegt werden sollte.

Von den Regeln 64 a) und 65 (2) EPÜ wird nur verlangt, daß tatsächlich ein Mangel vorliegt, d. h., daß die Angabe falsch war, so daß ihre Berichtigung keine nachträgliche Meinungsänderung zur Person des Beschwerdeführers widerspiegelt, sondern vielmehr nur zum Ausdruck bringt, was beim Einlegen der Beschwerde beabsichtigt war. Es ist nachzuweisen, daß die wirkliche Absicht darin bestand, die Beschwerde im Namen der Person einzulegen, die gemäß dem Antrag an die Stelle der ursprünglich genannten treten soll.

Auch können die Regeln 64 a) und 65 (2) EPÜ nicht so ausgelegt werden, als bildeten sie eine Ausnahme vom Grundprinzip, daß der Beschwerdeführer bei Ablauf der Beschwerdefrist identifizierbar sein muß, da die Bedingungen für eine zulässige Beschwerde zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen. Dann muß sich feststellen lassen, ob die Beschwerde von einem Beschwerdeberechtigten nach Artikel 107 EPÜ eingelegt wurde. Jedoch reicht es nach Auffassung der Kammer und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammern aus, wenn den Angaben in der Beschwerdeschrift, erforderlichenfalls mit Hilfe sonstiger aktenkundiger Informationen, wie sie z. B. in der angefochtenen Entscheidung zu finden sind, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann, wer als Beschwerdeführer gelten soll; siehe z. B. T 1/97, Nummer 1.1 der Entscheidungsgründe und die weiteren dort angezogenen Entscheidungen.

1.4 Demnach ist die Berichtigung des Namens des Beschwerdeführers, durch die eine andere natürliche oder juristische Person an die Stelle der in der Beschwerdeschrift angegebenen Person treten soll, nach Regel 64 a) EPÜ in Verbindung mit Regel 65 (2) EPÜ zulässig, wenn die wirkliche Absicht darin bestand, die Beschwerde im Namen dieser Person einzulegen, und den Angaben in der Beschwerdeschrift, erforderlichenfalls mit Hilfe sonstiger aktenkundiger Informationen, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden konnte, daß die Beschwerde im Namen dieser Person hätte eingelegt werden sollen.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der Kammer vom 17. Mai 2001 erstmals auf das Vorliegen eines Mangels aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hat daher durch ihr per Telefax übermitteltes Schreiben vom 18. Mai 2001 und ihre in der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2001 vorgebrachten Ausführungen und Beweismittel die Berichtigung des Namens der Beschwerdeführerin rechtzeitig beantragt.

1.5 In bezug auf die Frage nach der wirklichen Absicht des Vertreters, der die vorliegende Beschwerde einlegte, lassen sich den beigebrachten Beweismitteln die folgenden Gegebenheiten entnehmen:

Aus den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin, die nicht bestritten wurden, und einem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Handelsregisterauszug kann geschlossen werden, daß es zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerde mehrere Unternehmen innerhalb der “Fresenius”-Gruppe gab. Soweit sie hier eine Rolle spielen, handelte es sich um eine “Fresenius AG”, eine “Fresenius Medical Care AG” und die Einsprechende “Fresenius Medical Care Deutschland GmbH”. Die “Fresenius AG” war die Konzernmutter, die “Fresenius Medical Care AG” eine Tochtergesellschaft und die Einsprechende wiederum eine Tochtergesellschaft der “Fresenius Medical Care AG”.

Mit Schreiben vom 16. Januar 1998 an den Vertreter hatte die “Fresenius Medical Care AG” diesen angewiesen, gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung im Einspruchsverfahren Fresenius/Minntech Corp. mit dem Aktenzeichen FR 3033 Beschwerde einzulegen. Wie aus der Einspruchsschrift hervorgeht, ist das Aktenzeichen FR 3033 das vom Vertreter für das Einspruchsverfahren verwendete Zeichen. Das Schreiben ist von Dr. Ludt und Dr. Mathieu unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung legte der Vertreter auch eine Dr. Ludt von der Einsprechenden erteilte Vollmacht vom 2. September 1996 vor. Aus dem Wortlaut der Vollmacht ist ersichtlich, daß im Innenverhältnis des “Fresenius”-Konzerns der Bereich Patente der “Fresenius Medical Care AG” mit der Wahrnehmung der Patentangelegenheiten der Einsprechenden betraut und bevollmächtigt war, für die Einsprechende in allen Patentangelegenheiten zu handeln. Die Tatsache, daß die Anweisung an den Vertreter, Beschwerde einzulegen, von einem Mitarbeiter des Bereichs Patente der Fresenius Medical Care AG erteilt wurde, kann daher nicht so verstanden werden, als sollte die Beschwerde im Namen einer anderen Person als der Einsprechenden eingelegt werden, sondern vielmehr so, daß der Bereich Patente durch seine Anweisung, die Entscheidung der Einspruchsabteilung anzufechten, seine interne Aufgabe erfüllte, die Patentangelegenheiten der Einsprechenden wahrzunehmen. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, daß der Vertreter die ihm erteilte Anweisung anders aufgefaßt und beabsichtigt hätte, im Namen einer anderen Person als der Einsprechenden zu handeln. Solange nichts dagegen spricht, kann davon ausgegangen werden, daß einem Vertreter klar ist, daß eine Beschwerde – außer nach einem Rechtsübergang – nur von der am Einspruchsverfahren beteiligten juristischen Person eingelegt werden kann und nicht von einer anderen juristischen Person, selbst wenn diese zum selben Konzern gehört. Es kann auch angenommen werden, daß es die Absicht des Vertreters ist, so zu handeln, daß die Zulässigkeit der Beschwerde gesichert ist, damit sie in der Sache geprüft werden kann; siehe in diesem Zusammenhang z. B. die Entscheidung T 920/97 vom 19. Dezember 2000, Nummer 1 der Entscheidungsgründe, wonach, solange nichts dagegen spricht, davon auszugehen ist, daß ein zugelassener Vertreter, der bevollmächtigt war, für eine durch eine Entscheidung beschwerte Partei zu handeln und dann gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegte, für dieselbe Partei handelt, die er im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hatte, und nicht für eine andere nicht beschwerdeberechtigte Person. Auf ähnlichen Überlegungen beruht die bereits angeführte Entscheidung T 340/92. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer brachte der Vertreter außerdem vor – was als solches wiederum nicht bestritten wurde -, daß die in der Beschwerdeschrift benannte Konzernmutter “Fresenius AG” zum Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr auf dem Gebiet der Dialyse und der Membranen tätig gewesen sei, das von der Einsprechenden übernommen worden sei. Es gibt somit keinen erkennbaren Grund, warum der Vertreter die Beschwerde im Namen eines anderen als des am erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Unternehmens hätte einlegen wollen.

Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß die Gesamtschau aller dieser Sachverhalte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß zuläßt, daß die Angabe “Fresenius AG” in der Beschwerdeschrift einen echten Fehler darstellte und nicht den Wunsch wiedergab, die Beschwerde im Namen der “Fresenius AG” einzulegen, sondern daß der Vertreter beabsichtigte, die Beschwerde im Namen der Einsprechenden einzulegen.

1.6 In bezug auf die Frage, was der Beschwerde entnommen werden konnte, ist die Kammer überzeugt, daß eine Person, die nicht alle hier untersuchten, der Kammer später vorgelegten Einzelheiten kennt, der Lektüre der Beschwerdeschrift mit Hilfe der Angaben in der angefochtenen Entscheidung hätte entnehmen können, daß beabsichtigt war, die Beschwerde für die Einsprechende, d. h. Fresenius Medical Care Deutschland GmbH, einzulegen, da diese die einzige Einsprechende war und vor der Einspruchsabteilung von dem Vertreter vertreten worden war, der die Beschwerde eingelegt hatte. Des weiteren gab es keine aktenkundigen Hinweise darauf, daß zwischenzeitlich ein Rechtsübergang stattgefunden haben könnte. Somit konnte im vorliegenden Fall von einem Dritten angesichts der Umstände der Beschwerde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß die Einsprechende die Beschwerdeführerin sein sollte.

1.7 Dem Antrag auf Berichtigung des Namens der Beschwerdeführerin in den der Einsprechenden ist somit stattzugeben, und die Beschwerde ist als im Namen der Einsprechenden eingelegt anzusehen.

Die Beschwerde ist somit zulässig. …

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.