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European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1999:G000497.19990121
Datum der Entscheidung: 21 Januar 1999
Aktenzeichen: G 0004/97
Vorlageentscheidung: T 0649/92
Anmeldenummer: 82304478.9
IPC-Klasse: C12N 15/00
Verfahrenssprache: EN
Verteilung: A
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Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung: Herstellung von DNS-Sequenzen und deren Verwendung zur mikrobiologischen Herstellung von Proteinen, insbesondere menschlichen Serum-Albuminen
Name des Anmelders: Genentech, Inc.
Name des Einsprechenden: (03) Naohito Oohashi
(01) Delta Biotechnology
(02) Riatal GmbH
Kammer: EBA
Leitsatz: 1a: Ein Einspruch ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der als Einsprechender gemäß Regel 55 a) EPÜ Genannte im Auftrag eines Dritten handelt.
1b: Ein solcher Einspruch ist aber dann unzulässig, wenn das Auftreten des Einsprechenden als mißbräuchliche Gesetzesumgehung anzusehen ist.
1c: Eine solche Gesetzesumgehung liegt insbesondere vor, wenn
– der Einsprechende im Auftrag des Patentinhabers handelt;
– der Einsprechende im Rahmen einer typischerweise zugelassenen Vertretern zugeordneten Gesamttätigkeit im Auftrag eines Mandanten handelt, ohne hierfür die nach Artikel 134 EPÜ erforderliche Qualifikation zu besitzen. 1d: Eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung liegt dagegen nicht schon deswegen vor, weil
– ein zugelassener Vertreter in eigenem Namen für einen Mandanten handelt;
– ein Einsprechender mit Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten des EPÜ im Auftrag eines Dritten handelt, auf den diese Voraussetzung nicht zutrifft.
2: Ob eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, ist unter Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die Beweislast trägt, wer die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend macht. Das Vorliegen einer mißbräuchlichen Gesetzesumgehung muß auf der Grundlage eines klaren und eindeutigen Beweises zur Überzeugung des entscheidenden Organs feststehen.
3: Die Zulässigkeit eines Einspruchs kann im Beschwerdeverfahren mit Gründen angefochten werden, die die Identität eines Einsprechenden betreffen, auch wenn vor der Einspruchsabteilung kein solcher Einwand erhoben worden war.
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 99
European Patent Convention 1973 R 55
Schlagwörter: Zulässigkeit des Einspruchs – Handeln in fremdem Auftrag
Mißbräuchliche Gesetzesumgehung
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
G 0001/84
G 0009/93
T 0010/82
T 0635/88
T 0290/90
T 0798/93
T 0301/95
Anführungen in anderen Entscheidungen:
G 0001/97
G 0003/99
G 0001/12
T 0649/92
T 0303/94
T 0272/95
T 0459/96
T 0461/96
T 1028/96
T 0188/97
T 1204/97
T 0866/01
T 1284/01
T 0030/02
T 0315/03
T 1178/04
T 1895/06
T 0261/08
T 0839/08
T 0001/12
T 2256/14

Sachverhalt und Anträge

Die Verfahren G 3/97 und G 4/97 wurden verbunden. Die Abschnitte “Sachverhalt und Anträge” und “Entscheidungsgründe” der Entscheidung G 4/97 stimmen mit den entsprechenden Abschnitten der Entscheidung G 3/97 (in OJ 1999, S. 245 ff.) überein.

Entscheidungsgründe

Die Verfahren G 3/97 und G 4/97 wurden verbunden. Die Abschnitte “Sachverhalt und Anträge” und “Entscheidungsgründe” der Entscheidung G 4/97 stimmen mit den entsprechenden Abschnitten der Entscheidung G 3/97 (in OJ 1999, S. 245 ff.) überein.

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegten Rechtsfragen werden wie folgt beantwortet:

1 und 2: Die Zulässigkeit eines Einspruchs kann im Beschwerdeverfahren mit Gründen angefochten werden, die die Identität eines Einsprechenden betreffen, auch wenn vor der Einspruchsabteilung kein solcher Einwand erhoben worden war.

3a: Ein Einspruch ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der als Einsprechender gemäß Regel 55 a) EPÜ Genannte im Auftrag eines Dritten handelt.

3b: Ein solcher Einspruch ist aber dann unzulässig, wenn das Auftreten des Einsprechenden als mißbräuchliche Gesetzesumgehung anzusehen ist.

3c: Eine solche Gesetzesumgehung liegt insbesondere vor, wenn

– der Einsprechende im Auftrag des Patentinhabers handelt;

– der Einsprechende im Rahmen einer typischerweise zugelassenen Vertretern zugeordneten Gesamttätigkeit im Auftrag eines Mandanten handelt, ohne hierfür die nach Artikel 134 EPÜ erforderliche Qualifikation zu besitzen.

3d: Eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung liegt dagegen nicht schon deswegen vor, weil

– ein zugelassener Vertreter in eigenem Namen für einen Mandanten handelt;

– ein Einsprechender mit Sitz oder Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten des EPÜ im Auftrag eines Dritten handelt, auf den diese Voraussetzung nicht zutrifft.

4: Ob eine mißbräuchliche Gesetzesumgehung vorliegt, ist unter Anwendung des Prinzips der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die Beweislast trägt, wer die Unzulässigkeit des Einspruchs geltend macht. Das Vorliegen einer mißbräuchlichen Gesetzesumgehung muß auf der Grundlage eines klaren und eindeutigen Beweises zur Überzeugung des entscheidenden Organs feststehen.

5: Diese Entscheidung ist auf alle anhängigen Verfahren anzuwenden.