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European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:2001:T032397.20010917
Datum der Entscheidung: 17 September 2001
Aktenzeichen: T 0323/97
Anmeldenummer: 91309598.0
IPC-Klasse: C11D 17/00
Verfahrenssprache: EN
Verteilung: A
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Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung:
Name des Anmelders: UNILEVER PLC. et al
Name des Einsprechenden: Henkel
Benckiser GmbH
Procter & Gamble
Kammer: 3.3.06
Leitsatz: I. Die Änderung eines Patents durch Einfügen eines “negativen” technischen Merkmals in einen Anspruch, womit bestimmte Ausführungsformen ausgeschlossen werden, ist trotz der Bezeichnung “Disclaimer” doch eine dem Artikel 123 (2) und (3) EPÜ unterliegende Änderung (Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe).
II. Zulässigkeit von Disclaimern (Nrn. 2.3 bis 2.5 der Entscheidungsgründe)
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 123(2)
European Patent Convention 1973 Art 56
European Patent Convention 1973 R 57a
Schlagwörter: Disclaimer (Hauptantrag) (verneint): nicht aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung herleitbarer Disclaimer unzulässig
erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag – unzulässig
erfinderische Tätigkeit (verneint)
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
G 0003/89
G 0001/93
G 0002/98
T 0004/80
T 0597/82
T 0095/83
T 0433/86
T 0170/87
T 0898/91
T 0432/92
T 0526/92
T 0653/92
T 0710/92
T 0426/94
T 0982/94
T 0645/95
T 0608/96
T 0863/96
T 0318/98
Anführungen in anderen Entscheidungen:
G 0001/03
G 0002/03
G 0002/10
T 0957/97
T 0093/98
T 0762/98
T 0800/98
T 1024/98
T 0063/99
T 0451/99
T 0507/99
T 0525/99
T 0642/99
T 0118/00
T 0664/00
T 0827/00
T 1128/00
T 0208/01
T 1131/01
T 0910/02
T 0175/03
T 1107/06

Sachverhalt und Anträge

I. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 0 481 793 betreffend eine Reinigungsmittelzusammensetzung in Tablettenform zu widerrufen.

II. Gegen das erteilte Patent wurden drei Einsprüche eingelegt, in denen die Beschwerdegegnerinnen 1, 2 und 3 (Einsprechende 1, 2 und 3) den Widerruf des Patents unter anderem unter Berufung auf Artikel 100 a) EPÜ beantragten, insbesondere mit der Begründung, daß der beanspruchte Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit aufweise.

Die Einsprüche stützten sich unter anderem auf folgende Entgegenhaltungen:

(1A) GB-A-911204

(8) JP-A-59/145300 (englische Übersetzung)

(9) JP-A-60/118606 (englische Übersetzung)

(10) GB-A-2123044

(11) DE-A-3321082

(12) JP-A-60015500 (englische Übersetzung)

III. In ihrer Entscheidung vertrat die Einspruchsabteilung die Auffassung, daß die beanspruchte Erfindung und das Streitpatent in der gemäß allen Anträgen der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) geänderten Fassung nicht die im EPÜ verankerten Patentierbarkeitskriterien erfüllten.

Insbesondere die durch Einfügen eines Disclaimers geänderten Ansprüche verstießen ihrer Ansicht nach gegen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ, während der Gegenstand der übrigen Ansprüche nicht erfinderisch sei.

In letzterer Hinsicht stellte die Einspruchsabteilung folgendes fest:

– Ausgehend von der Offenbarung der Entgegenhaltung (12) hätte der Fachmann das in den Tabletten vorhandene Percarbonat vermutlich mit einem Überzug versehen, so wie es z. B. durch die Entgegenhaltung (10) oder (11) nahegelegt wird, um seine Stabilität in Gegenwart unverträglicher Bestandteile wie der Aluminiumsilikate zu verbessern.

– Gehe man andererseits von der Entgegenhaltung (1A) aus, so wäre der Fachmann automatisch zu dem beanspruchten Gegenstand gelangt, indem er den in dieser Entgegenhaltung verwendeten Polyphosphat-Builder einfach durch einen Zeolith ersetzt hätte, von dem am Prioritätstag des Streitpatents allgemein bekannt war, daß er ein umweltverträglicherer Builder ist als das Polyphosphat.

IV. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Nachdem die Beschwerdegegnerinnen schriftlich dazu Stellung genommen hatten und ein Bescheid der Kammer ergangen war, reichte sie mit Schreiben vom 16. August 2001 einen geänderten Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 9 ein.

Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

“1. Tablette einer verdichteten teilchenförmigen Reinigungsmittelzusammensetzung, enthaltend eine reinigungsmittelaktive Verbindung, einen Builder, ein Natriumpercarbonat umfassendes Bleichsystem und wahlweise weitere Reinigungsmittelbestandteile, dadurch gekennzeichnet, daß das Percarbonat von jedem beliebigen, seiner Stabilität schädlichen Bestandteil der Zusammensetzung durch Einbringung in einem diskreten Bereich der Tablette abgetrennt ist und daß der Builder Alkalimetallaluminiumsilikat umfaßt, das aus dem diskreten Bereich ausgeschlossen ist und Wasser enthält;

mit Ausnahme einer Tablette, in der das Percarbonat in Form von Partikeln vorliegt, die von einem Überzug umschlossen sind, der 0,1 bis 30 Gew.-% des Gewichts des Natriumpercarbonats ausmacht und aus Borsäure besteht oder Borate in einer Menge von 10 bis 100 Gew.-% enthält.”

Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags lautet wie folgt:

“1. Tablette einer verdichteten teilchenförmigen Reinigungsmittelzusammensetzung, enthaltend eine reinigungsmittelaktive Verbindung, einen Builder, ein Natriumpercarbonat umfassendes Bleichsystem und wahlweise weitere Reinigungsmittelbestandteile, dadurch gekennzeichnet, daß das Percarbonat von jedem beliebigen, seiner Stabilität schädlichen Bestandteil der Zusammensetzung durch Einbringung in einem diskreten Bereich der Tablette abgetrennt ist und daß der Builder Alkalimetallaluminiumsilikat umfaßt, das aus dem diskreten Bereich ausgeschlossen ist und Wasser enthält, sowie dadurch, daß ein Bleichmittelaktivator vorhanden ist, der ebenfalls aus dem diskreten Bereich ausgeschlossen ist.”

Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich von dem des ersten Hilfsantrags insofern, als angegeben ist, daß die reinigungsaktive Verbindung in einer Menge von 5 bis 40 Gew.-% vorliegt, der Builder einen zusätzlichen Builder aus einer der Gruppen der Polyacrylate, Acryl-/Maleinsäure-Copolymere, Acrylphosphinate oder monomeren Polycarboxylate enthält und das Natriumpercarbonat in einer Menge von 5 bis 40 Gew.-% vorliegt.

Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags lautet:

“1. Tablette einer verdichteten teilchenförmigen Reinigungsmittelzusammensetzung, enthaltend eine reinigungsmittelaktive Verbindung, einen Builder, ein Natriumpercarbonat umfassendes Bleichsystem und wahlweise weitere Reinigungsmittelbestandteile, dadurch gekennzeichnet, daß das Percarbonat von jedem beliebigen, seiner Stabilität schädlichen Bestandteil der Zusammensetzung durch Einbringung in einem diskreten Bereich der Tablette abgetrennt ist, der in Form einer Schicht, eines Kerns oder einer Einlage ausgebildet ist, sowie dadurch, daß der Waschkraftaufbaustoff Alkalimetallaluminiumsilikat umfaßt, das aus dem diskreten Bereich ausgeschlossen ist und Wasser enthält.”

Anspruch 1 des vierten Hilfsantrags unterscheidet sich von dem des dritten Hilfsantrags insofern, als angegeben ist, daß ein Bleichaktivator vorhanden und aus dem diskreten Bereich ausgeschlossen ist.

Anspruch 1 des fünften bis neunten Hilfsantrags entspricht jeweils dem Anspruch 1 der fünf vorangegangenen Anträge mit dem Unterschied, daß die allgemeine Formel des Alkalimetallaluminiumsilikats in der in Zeile 45 auf Seite 4 der Patentschrift ausgewiesenen Form in den Anspruch aufgenommen wurde.

Alle Anträge enthalten ferner abhängige Ansprüche, die sich auf bestimmte Ausführungsformen der Tabletten beziehen, die im jeweiligen Anspruch 1 beansprucht sind.

V. Die Argumente der Beschwerdeführerin, die sie schriftlich eingereicht und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 17. September 2001 vorgetragen hat, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

– Der Disclaimer in Anspruch 1 des Hauptantrags und des fünften Hilfsantrags sei zulässig, weil er den Schutzbereich der Ansprüche in bezug auf die Lehre der Entgegenhaltungen (9), (10) und (11) einschränkt, indem er etwas ausschließt, das bis dahin in dem breiter gefaßten Anspruch noch eingeschlossen war, nämlich eines der geeigneten Überzugsmaterialien für Percarbonat. Überdies ziele diese Einschränkung nicht darauf ab, aus dem im Patentanspruch verbleibenden Gegenstand einen nicht naheliegenden Gegenstand zu machen, denn die technische Lehre der Entgegenhaltungen (9), (10) und (11) führe bereits weg von der Verwendung anderer als der dort genannten Überzugsmaterialien für das Percarbonat.

– Die Entgegenhaltung (12) könne nicht als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen werden, weil sie sich lediglich mit der Problematik der Löslichkeit von Reinigungsmitteltabletten befasse, nicht aber mit deren Stabilität. Dieses Dokument lehre, daß sich eine verbesserte Löslichkeit bei niedrigen Temperaturen durch die Kombination eines Metallhydrogensulfits oder -phosphits mit einem alkalischen Material, z. B. einem Percarbonat, erreichen lasse. Daher würde sich die Abtrennung des Percarbonats vom Rest der Tablette negativ auf deren Löslichkeit auswirken und wäre vom Fachmann nach der technischen Lehre dieses Dokuments nicht in Betracht gezogen worden.

– Die Aufgabenstellung der Entgegenhaltung (1A) beziehe sich auf die Stabilität einer Tablette, die ein Bleichsystem mit einem Peroxyhydrat, z. B. Percarbonat, und weitere mit diesem unverträgliche Bestandteile umfaßt; dort werde aber nicht gelehrt oder nahegelegt, eine Kombination aus einem Percarbonat und einem Aluminiumsilikat zu verwenden. Überdies wäre der Fachmann, der von der Unverträglichkeit dieser beiden Inhaltsstoffe ebenso wußte wie von den Schwierigkeiten, die sich aus ihrem gleichzeitigen Einsatz in Granulaten wie den in den Entgegenhaltungen (8) bis (11) offenbarten ergeben, nicht darauf verfallen, sie gemeinsam in einer gepreßten Tablette einzusetzen, und hätte zumindest nicht erwartet, daß eine solche Tablette stabil sein könnte.

– Im Streitpatent sei hingegen eine Tablette beschrieben, die stabil und besser löslich ist als eine vergleichbare Tablette, die durch Verpressen einer homogenen Mischung aller Bestandteile hergestellt wird.

– Der Fachmann hätte also nur im nachhinein zu dem beanspruchten Gegenstand gelangen können.

VI. Die Beschwerdegegnerinnen brachten schriftlich und in der mündlichen Verhandlung folgendes vor:

– Der Disclaimer in Anspruch 1 des Hauptantrags und des fünften Hilfsantrags werde nicht durch die ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen gestützt. Außerdem seien die Entgegenhaltungen (9), (10) und (11) keine zufälligen Vorwegnahmen des beanspruchten Gegenstands, sondern seien ausschließlich im Zusammenhang mit der Frage nach der erfinderischen Tätigkeit aufgeführt worden.

Die Einfügung eines Disclaimers in den Anspruch 1 verstoße daher gegen die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ; ferner sei der beanspruchte Gegenstand aller Anträge nicht erfinderisch.

Hinsichtlich der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeiten machten die Beschwerdegegnerinnen folgendes geltend:

– Entgegenhaltung (1A) offenbare bereits eine Lösung der technischen Aufgabe des Streitpatents, denn sie lehre, daß das Bleichmittel von den seine Stabilität beeinträchtigenden Bestandteilen abgetrennt und in einem separaten Bereich der Tablette untergebracht wird, der in Form einer Schicht, eines Kerns oder einer Einlage ausgebildet ist. Ferner sei es am Prioritätstag des Streitpatents für den Fachmann naheliegend gewesen, eine Kombination aus Percarbonat und Aluminiumsilikat in derselben Tablette zu verwenden, weil diese Inhaltsstoffe als weniger umweltschädlich oder wirksamer bei niedrigen Temperaturen bekannt gewesen seien (siehe z. B. Entgegenhaltung (11)). Der Fachmann hätte darüber hinaus im Wissen um die Unverträglichkeit dieser beiden Komponenten das Percarbonat in einem separaten Bereich der Tablette eingebracht, wie es die Entgegenhaltung (1A) lehre, und es somit physisch von dem Zeolith getrennt.

– Ebenso habe es ausgehend von Beispiel 3 der Entgegenhaltung (1A) für den Fachmann nahegelegen, die dort offenbarte Lehre durch den Einsatz moderner Technik abzuwandeln, indem er insbesondere das diesem Beispiel zufolge in der Tablette verwendete Perborat und Phosphat durch Percarbonat bzw. Zeolith ersetzt hätte.

– Gehe man andererseits von der Entgegenhaltung (12) aus, so sei für den Fachmann der Versuch naheliegend gewesen, die Stabilität der dort offenbarten Tabletten zu erhöhen, indem er das Percarbonat auf bekannte Art und Weise, wie sie z. B. die Entgegenhaltung (11) lehre, mit einem Überzug versehen hätte.

– Die Beschwerdeführerin habe keinen technischen Vorteil des beanspruchten Gegenstands glaubhaft gemacht, der nicht im Lichte des Stands der Technik vorhersehbar gewesen sei.

VII. In der mündlichen Verhandlung beantragte die Beschwerdeführerin, den Hauptantrag und den fünften Hilfsantrag durch Streichung des Disclaimers in Anspruch 1 zu ändern. Die Kammer lehnte dies ab.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, die Entscheidung aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des Hauptantrags oder eines der mit Schreiben vom 16. August 2001 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 9 oder des zehnten Hilfsantrags, den sie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer einbrachte, aufrechtzuerhalten.

Anspruch 1 des zehnten Hilfsantrags unterscheidet sich insofern von dem des dritten Hilfsantrags, als der separate Bereich der Tablette, in dem das Percarbonat untergebracht ist, nur in Form einer Schicht ausgebildet ist.

Die Beschwerdegegnerinnen beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen.

VIII. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensfragen

1.1 Bei Eröffnung der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Anträge nochmals abzuändern und insbesondere den Disclaimer aus Anspruch 1 des Hauptantrags wie auch des fünften Hilfsantrags zu streichen, und griff damit früher eingereichte, dann jedoch fallengelassene Anträge wieder auf.

Das Wiederaufgreifen vormals eingereichter, später jedoch zurückgezogener Anträge in einem derart späten Verfahrensstadium läuft nach Auffassung der Kammer auf einen Verfahrensmißbrauch hinaus, denn es kam für die Beschwerdegegnerinnen überraschend, die sich in ihrer Vorbereitung auf die letzte Fassung der Anträge gestützt hatten, die mit Schreiben vom 16. August 2001, also einen Monat vor der mündlichen Verhandlung, eingereicht worden war.

Zudem gab es keinen erkennbaren Grund für die beantragte Änderung, da sich bei den Akten bereits Anträge befanden, die einen solchen Disclaimer nicht enthielten.

Die Kammer erachtet daher die beantragte Änderung für unzulässig (s. auch T 95/83, ABl. EPA 1985, 75, Nr. 8 der Entscheidungsgründe).

1.2 Zur Zulässigkeit der Hilfsanträge 5 bis 10 siehe die Entscheidungsgründe 5 und 6.

2. Disclaimer (Hauptantrag)

2.1 Anspruch 1 des Hauptantrags enthält einen Disclaimer, d. h. ein technisches Merkmal, das einen Teil des beanspruchten Gegenstands vom Patentschutz ausklammern soll.

Dieses Merkmal lautet: “mit Ausnahme einer Tablette, in der das Percarbonat in Form von Partikeln vorliegt, die von einem Überzug umschlossen sind, der 0,1 bis 30 Gew.-% des Gewichts des Natriumpercarbonats ausmacht und aus Borsäure besteht oder Borate in einer Menge von 10 bis 100 Gew.-% enthält.”

Dieses “negative Merkmal” ist, wie die Beschwerdeführerin einräumt, nicht aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung herleitbar und schränkt den Schutzbereich der Ansprüche des erteilten Patents ein, indem es Ausführungsarten ausschließt, bei denen das Percarbonat in derselben Weise umhüllt ist wie in den Entgegenhaltungen (9), (10) und (11). Dazu ist anzumerken, daß diese Dokumente nicht herangezogen wurden oder herangezogen werden können, um den Gegenstand des Streitpatents wegen mangelnder Neuheit anzufechten, weil sich ihr Offenbarungsgehalt von dem des Streitpatents auch ohne den Disclaimer unterscheidet.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, daß der Disclaimer, auch wenn er nicht aus der Offenbarung der ursprünglichen Anmeldung oder einer neuheitsschädlichen Veröffentlichung herleitbar sei, zugelassen werden sollte, weil das Streitpatent ganz allgemein die Verwendung eines Überzugsmaterials für Percarbonat lehre. So heiße es im Streitpatent auf Seite 3, Zeilen 18 – 19:

“… ein in der Waschmittelentwicklung erfahrener Fachmann wird keine Mühe haben, geeignete Überzugsmaterialien zu finden …”

Ferner argumentierte die Beschwerdeführerin, daß diese Einschränkung nicht dazu verhelfen werde, aus dem im Patentanspruch verbleibenden Gegenstand einen nicht naheliegenden Gegenstand zu machen, denn nach den Entgegenhaltungen (9), (10) und (11) kämen als Überzugsmaterial zum Schutz des Percarbonats einzig und allein Borsäure oder Borate in Frage. Also hätten diese Entgegenhaltungen den Fachmann vielmehr davon abgehalten, ein anderes Überzugsmaterial zu verwenden.

Sie berief sich außerdem darauf, daß die Zulässigkeit einer solchen Änderung durch bestimmte Fälle in der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA untermauert werde.

2.2 In der Vergangenheit haben die Beschwerdekammern das Einfügen von Disclaimern, die aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht herleitbar sind, in Ausnahmefällen zugelassen, um einem beanspruchten Gegenstand durch Abgrenzung gegen eine zufällige Vorwegnahme Neuheit zu verleihen (z. B. T 434/92, Nr. 2 der Entscheidungsgründe; T 653/92, Nrn. 2.1 und 2.2 der Entscheidungsgründe; T 710/92, Nr. 5 der Entscheidungsgründe; T 426/94, Nr. 3 der Entscheidungsgründe; T 982/94, Nr. 2.1 der Entscheidungsgründe und T 318/98, Nr. 2.2 der Entscheidungsgründe; sämtlich nicht im ABl. EPA veröffentlicht). In deutlichem Gegensatz zu dieser eng begrenzten Nutzungsmöglichkeit haben sie jedoch die Einfügung eines Disclaimers, um einen neuen Gegenstand auch erfinderisch zu machen, für unzulässig befunden (siehe z. B. T 597/92, ABl. EPA 1996, 135, Nr. 3 der Entscheidungsgründe und die dort angeführten Entscheidungen).

In diesem Zusammenhang würde eine Vorwegnahme als zufällig gelten, wenn der Fachmann sie bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit des Patents (oder der Patentanmeldung) nicht berücksichtigt hätte, weil sie entweder einem völlig anderem Gebiet der Technik zuzuordnen ist oder ihrem Gegenstand nach nichts zur Lösung der technischen Aufgabe beiträgt, die der beanspruchten Erfindung zugrunde liegt (s. auch T 608/96, Nr. 6 der Entscheidungsgründe, nicht im ABl. EPA veröffentlicht).

Die Kammer ist jedoch der festen Überzeugung, daß die Änderung eines Patents durch Einfügen eines “negativen” technischen Merkmals in einen Anspruch, womit bestimmte Ausführungsformen ausgeschlossen werden (z. B. durch Aufnahme eines sogenannten Disclaimers in einen Anspruch), trotz der Bezeichnung “Disclaimer” doch eine dem Artikel 123 (2) und (3) EPÜ unterliegende Änderung ist. Das bedeutet im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ, daß der geänderte Anspruch durch die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gestützt sein muß; die Erfüllung dieses Erfordernisses ist für die Zulassung von Änderungen eines Patents oder einer Patentanmeldung zwingend vorgeschrieben, wie in G 3/89 dargelegt wird (ABl. EPA 1993, 117, Nr. 1.3 der Entscheidungsgründe).

2.3 In ihrer Stellungnahme G 2/98 (ABl. EPA 2001, 413) stellte die Große Beschwerdekammer fest, daß sich die Einschätzung, ob bestimmte technische Merkmale einer Erfindung mit ihrer Funktion und Wirkung in Zusammenhang stehen oder nicht, im Laufe des Verfahrens ändern könne, insbesondere wenn ein neuer Stand der Technik zu berücksichtigen sei. Unter Bezugnahme auf die Vorlage des Präsidenten des EPA bestätigte die Große Beschwerdekammer unter Nummer III v) ferner, daß die durch eine Erfindung gelöste technische Aufgabe nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt ein für allemal ermittelt werden könne, sondern im Zuge des Verfahrens und auch noch danach im Lichte eines neuen Stands der Technik unter Umständen erheblich umformuliert werden müsse.

Die Große Beschwerdekammer gelangte daher zu dem Schluß, daß ein bis dato anerkanntes Prioritätsrecht gefährdet sein kann, was aber mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre (Nr. 8.3 der Begründung der Stellungnahme).

Bezugnehmend auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und die Grundsätze für die Beurteilung des Prioritätsrechts, der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit – Grundsätze, die die Große Beschwerdekammer ihrer Stellungnahme G 2/98 zufolge ausdrücklich wahren wollte (siehe Nr. 9 der Begründung der Stellungnahme) – ist diese Kammer der Auffassung, daß die in G 2/98 angestellten Überlegungen auch auf einen aus der ursprünglichen Anmeldung nicht herleitbaren Disclaimer anzuwenden sind, der mit dem Ziel eingefügt wird, die Neuheit gegenüber einer angeblich “zufälligen” Vorwegnahme zu begründen.

Es wäre in diesem Fall nämlich nicht möglich, mit Sicherheit festzustellen, ob die durch die Änderung herbeigeführte Einschränkung, also das hinzugefügte negative Merkmal, einen technischen Beitrag zu der beanspruchten Erfindung beinhaltet und ob die neuheitsschädliche Offenbarung wirklich eine zufällige war. So ist beispielsweise nie auszuschließen, daß eine bestimmte Ausführungsform (z. B. eine chemische Verbindung) von der allgemeinen Lehre einer Patentanmeldung (z. B. einer generischen Formel) mittels eines Disclaimers ausgeklammert wird, weil sie zufällig auf einem völlig anderen technischen Gebiet als dem der Anmeldung offenbart wurde, später aber eine andere Entgegenhaltung gefunden wird, in der Eigenschaften dieser durch den Disclaimer ausgenommenen Ausführungsform offenbart sind, die sich auf das betreffende technische Gebiet beziehen oder für dieses relevant sind.

Dies könnte eine Neuformulierung der erfindungsgemäßen Aufgabe, die der technischen Lehre ursprünglich zugrundelag, erforderlich machen mit all den negativen Folgen, die in G 2/98 aufgeführt sind (a. a. O.).

2.4 Nach eingehender Betrachtung der unter Nummer 2.2 genannten Entscheidungen, in denen Disclaimer zugelassen wurden, die nicht durch die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung gestützt waren, sowie anderer Entscheidungen, die sich dieser Praxis zwar anschlossen, aber die im konkreten Einzelfall beantragten Disclaimer nicht zuließen (z. B. T 898/91, Nr. 1 der Entscheidungsgründe; T 526/92, Nr. 5.1 der Entscheidungsgründe; T 645/95, Nr. 2 der Entscheidungsgründe; T 608/96, Nr. 6 der Entscheidungsgründe; T 863/96, Nr. 3.2 der Entscheidungsgründe, sämtlich nicht im ABl. EPA veröffentlicht, sowie T 597/92, ABl. EPA 1996, 135, Nr. 3 der Entscheidungsgründe), ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, der die Beibehaltung dieser Praxis im Lichte der Stellungnahme G 2/98 der Großen Beschwerdekammer rechtfertigen würde.

2.4.1 Die Entscheidungen, die sich mit der Zulässigkeit von Disclaimern befassen, berufen sich entweder auf die Rechtsprechung der Kammern im allgemeinen oder auf die Entscheidung T 433/86 (nicht im ABl. EPA veröffentlicht) im besonderen, mit der diese Praxis offensichtlich begründet wurde, oder auf T 170/87 (ABl. EPA 1989, 441).

In T 433/86 heißt es unter Nummer 2 der Entscheidungsgründe:

“Nach Auffassung der Kammer kann, wenn sich der Stand der Technik und der bereichsmäßig definierte beanspruchte Gegenstand überschneiden, ein bestimmter Stand der Technik ausgeklammert werden, auch wenn sich in den ursprünglichen Unterlagen keine Stützung für den Ausschluß dieses Gegenstands findet. Ein solcher Ausschluß kann durch einen Disclaimer oder aber, wenn dies zu einer klareren und knapperen Formulierung beiträgt, vorzugsweise durch positive Angaben erreicht werden (s. Entscheidung T 4/80 “Polyätherpolyole/Bayer”, ABl. EPA 4/1982, 149). Im vorliegenden Fall wurde für die Neuformulierung des Anspruchs 1 in der geänderten Fassung von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Wie im folgenden dargelegt, mußte der Bereich für das Molekulargewicht der Polyether-Komponente von “600 bis 10 000” (wie ursprünglich und im erteilten Patent beansprucht) auf “über 1 500 bis 10 000″ (wie nunmehr beansprucht) beschränkt werden, um den beanspruchten Gegenstand gegenüber der Entgegenhaltung (1) abzugrenzen, in der ein Molekulargewichtsbereich von 240 bis 1 500 offenbart ist.”

In der Entscheidung T 433/86 sind keine Gründe angeführt, warum diese Änderung mit den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ vereinbar war. Ferner scheint die Bezugnahme auf die Entscheidung T 4/80 nur die “formale” Zulässigkeit eines Disclaimers zu betreffen, der dazu dient, einen Patentanspruch gegenüber einem Gegenstand abzugrenzen, der ursprünglich als spezielle Ausführungsform der Erfindung offenbart war. In T 4/80 wurde bestätigt, daß eine Ausführungsform einer Erfindung, die in der ursprünglich eingereichten Anmeldung konkret offenbart war, mit Hilfe eines Disclaimers aus einem Anspruch ausgeklammert werden kann, “sofern der im Patentanspruch verbleibende Gegenstand nicht klarer und knapper direkt, d. h. durch positive technische Merkmale definiert werden kann (Artikel 84 EPÜ)” (Nrn. 2 und 3 der Entscheidungsgründe). Dies sowie die Tatsache, daß Artikel 123 (2) EPÜ nicht erwähnt ist, belegt, daß die Zulässigkeit von Disclaimern in T 4/80 nur unter dem Aspekt der Klarheit behandelt wurde.

2.4.2 Auch in der häufig zitierten Entscheidung T 170/87 ging es neben anderen Fragen um die Zulässigkeit von Disclaimern.

In diesem Fall wurde die Einfügung eines Disclaimers nicht zugelassen, weil damit eine naheliegende Lehre erfinderisch gemacht werden sollte. In einem obiter dictum wurden aber Argumente zugunsten von Disclaimern angeführt, die einer bereits erfinderischen Lehre Neuheit verleihen. Demnach seien solche Disclaimer eine zulässige Abgrenzung, weil die in der Anmeldung ursprünglich offenbarte erfinderische Lehre nicht verändert werde, wenn aus der Lehre nur derjenige Teil im Sinne eines Teilverzichts “herausgeschnitten” wird, den der Anmelder wegen fehlender Neuheit nicht beanspruchen kann. Es wurde ferner ausgeführt, daß für die Verwendung solcher Disclaimer ein erhebliches praktisches Bedürfnis bestehe, womit nur die Bedürfnisse des Anmelders oder Patentinhabers gemeint sein können.

Die Bezugnahme auf die ursprünglich offenbarte erfinderische Lehre setzt aber nach Auffassung dieser Kammer eine Definition der erfindungsgemäßen technischen Aufgabe voraus. Folglich kommt, wenn im Einklang mit der obigen Praxis über die Zulässigkeit eines Disclaimers entschieden wird, der Definition der erfindungsgemäßen technischen Aufgabe eine entscheidende Bedeutung zu, weil die Relevanz einer bestimmten Offenbarung einer Entgegenhaltung im Hinblick auf diese technische Aufgabe zu beurteilen ist.

Die Argumentation in T 170/87 ist daher in ihrem Ansatz fehlerhaft, und zwar insofern, als sie davon ausgeht, daß der einmal festgestellte erfinderische Charakter nicht mehr hinterfragt wird. Ganz im Gegenteil kann die ursprünglich offenbarte technische Lehre jedoch (wie bereits unter Nr. 2.3 erläutert) zu einem späteren Zeitpunkt und unter anderen Umständen sehr wohl als naheliegend anzusehen sein, wodurch der Disclaimer unzulässig würde. Die ergänzende Aussage in T 170/87, daß ein praktisches Bedürfnis für solche Disclaimer bestehe, erscheint im Lichte der Stellungnahme G 2/98 noch weniger überzeugend: Anmelder und Patentinhaber mögen oft der Ansicht sein, entweder eine bestimmte Priorität beanspruchen oder Änderungen in Form eines bestimmten Disclaimers anbringen zu müssen, doch sowohl für die Gewährung der Priorität als auch für die Zulassung des Disclaimers sind zwangsläufig die Bestimmungen des EPÜ maßgebend. Dieser Grundsatz wurde in bezug auf die Priorität in G 2/98 bestätigt.

2.4.3 Die Kammer gelangt daher zu dem Schluß, daß weder T 433/86 (allein oder in Kombination mit T 4/80) noch T 170/87 und auch keine andere der oben genannten Entscheidungen zu Disclaimern hinreichende Gründe dafür liefert, die Stellungnahme G 2/98 der Großen Beschwerdekammer nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

2.5 Die Kammer hat ferner geprüft, ob die Einfügung des Disclaimers, der keine Stütze in der ursprünglichen Anmeldung findet, im Lichte der Entscheidung G 1/93 (ABl. EPA 1994, 541) mit Artikel 123 (2) EPÜ vereinbar ist. Diese Entscheidung betrifft die mögliche Kollision zwischen Artikel 123 Absatz 2 und 3 EPÜ, wenn im Prüfungsverfahren eine unzulässige Änderung vorgenommen wird. Dort ist ausgeführt, daß eine solche Hinzufügung zugelassen werden kann, wenn sie lediglich den Schutz für einen Teil des Gegenstands der beanspruchten Erfindung gemäß der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ausschließt und keinen technischen Beitrag zum beanspruchten Gegenstand leistet (Nr. 16 der Entscheidungsgründe). Die Kammer hält jedoch fest, daß die Beschränkung eines Merkmals (im vorliegenden Fall: der Liste möglicher Bestandteile eines fraglichen Stoffgemischs), das bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu betrachten ist, nicht als bloßer Verzicht auf den Schutz aufgefaßt werden kann. Im Gegenteil, wenn der Disclaimer (wie im vorliegenden Fall) darauf abzielt, das Patent gegenüber dem Stand der Technik (hier: dem in den Entgegenhaltungen (9), (10) und (11) offenbarten) weiter abzugrenzen, der für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit heranzuziehen ist, würde seine Zulassung dem Patentinhaber zu einem ungerechtfertigten Vorteil verhelfen (s. auch T 526/92, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, Nr. 6.3 der Entscheidungsgründe). Diesem Aspekt ist um so größere Bedeutung beizumessen, wenn man berücksichtigt, daß sich – wie in G 2/98 dargelegt – die technische Aufgabe, die der vermeintlichen Erfindung zugrunde liegt, ändern kann.

Die Kammer ist daher der Auffassung, daß jede Änderung eines Anspruchs, die durch die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht gestützt wird und darauf abzielt, den beanspruchten Gegenstand gegenüber dem Stand der Technik – insbesondere durch einen Disclaimer – weiter abzugrenzen, gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt und somit unzulässig ist.

2.6 Abschließend ist noch zu erwähnen, daß die Entgegenhaltungen (9), (10) und (11), auf denen der Disclaimer basiert, keine zufälligen Vorwegnahmen sind (wie selbst die Beschwerdeführerin einräumt), sondern zur Stützung der Behauptung angezogen wurden, daß der beanspruchte Gegenstand nicht erfinderisch sei. Damit liegt hier nicht einmal der Ausnahmefall vor, der in der Rechtsprechung der Kammern bisher als Voraussetzung für die Zulassung eines nicht gestützten Disclaimers galt, und der angefochtene Disclaimer wäre somit selbst nach dieser Praxis unzulässig.

Daraus folgt, daß Anspruch 1 des Hauptantrags die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht erfüllt und der Antrag daher zurückzuweisen ist.

3. Erfinderische Tätigkeit (erster Hilfsantrag)

3.1 Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ansprüche nach dem ersten, zweiten, dritten und vierten Hilfsantrag die Erfordernisse des Artikels 123 (2) und (3) sowie des Artikels 84 EPÜ erfüllen.

Das Streitpatent erfüllt darüber hinaus die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ.

Keine dieser Fragen wurde von den Beschwerdegegnerinnen in der mündlichen Verhandlung aufgeworfen. Daher ist im folgenden lediglich zu klären, ob der Anspruchsgegenstand dieser Anträge erfinderisch ist.

3.2 Nächstliegender Stand der Technik

Das Streitpatent und insbesondere Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags beziehen sich auf eine Tablette einer gepreßten granularen Reinigungsmittelzusammensetzung, die neben einem Aluminiumsilikat ein Percarbonat umfaßt, das von allen seine Stabilität beeinträchtigenden Bestandteilen der Zusammensetzung durch Unterbringung in einem separaten Bereich der Tablette abgetrennt ist, und die ferner außerhalb des separaten Bereichs mit dem Percarbonat einen Bleichaktivator enthält (s. Seite 2, Zeile 51 bis Seite 3, Zeile 6; Seite 4, Zeilen 38 bis 41 und Seite 5, Zeilen 17 bis 19).

Wie im Streitpatent beschrieben, war am Prioritätstag bekannt, daß Percarbonat gegen Feuchtigkeit besonders empfindlich ist und damit gegenüber allen Reinigungsmittelbestandteilen, die Feuchtigkeit enthalten. Insbesondere die Gegenwart von Zeolithen, die große Mengen mobilen Wassers enthalten, wurde als kritisch für die Stabilität des Percarbonats angesehen (s. Seite 2, Zeilen 28 bis 36).

Die angebliche Aufgabe des Streitpatents bestand daher der Beschreibung zufolge darin, eine Tablette bereitzustellen, die sowohl Aluminiumsilikat als auch Percarbonat enthält und trotzdem stabil und in der Waschflotte besser löslich ist als eine vergleichbare Tablette, in der das Percarbonat von den übrigen Bestandteilen nicht abgetrennt ist, sondern vor dem Verpressen homogen mit ihnen vermischt wird (Seite 2, Zeilen 45 bis 47 und Seite 3, Zeilen 2 bis 6).

Vergleichbare Tabletten, die ein Bleichsystem mit einem Peroxyhydrat-Bleichmittel, z. B. einem Percarbonat, und einem zugehörigen Bleichaktivator sowie Bestandteile enthalten, die die Stabilität des Bleichmittels beeinträchtigen, und in denen das Bleichsystem oder eine seiner Komponenten von jeglichen ihre Stabilität beeinträchtigenden Bestandteilen durch Unterbringung in einer Schicht, einem Kern oder einer Einlage isoliert sind, waren bereits aus der Entgegenhaltung (1A) bekannt (Seite 2, Zeilen 99 bis 116; Seite 3, Zeilen 22 bis 30 und 77 bis 99; Seite1, Zeilen 24 bis 41). Diese Tabletten waren ferner unter Waschbedingungen leicht löslich (Seite 4, Zeilen 21 bis 23).

In Beispiel 3 dieser Entgegenhaltung ist z. B. eine aus einer Reinigungsmittelzusammensetzung hergestellte Tablette offenbart, in deren gegenüberliegenden Seiten einmal ein Pellet eines Bleichaktivators und einmal ein Pellet eines Perborats eingebettet sind.

Die Kammer läßt daher diese Entgegenhaltung, wie von den Beschwerdegegnerinnen vorgeschlagen, als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit gelten.

Entgegenhaltung (12), die von den Beschwerdegegnerinnen ebenfalls als möglicher Ausgangspunkt vorgeschlagen wurde, betrifft die Verbesserung der Löslichkeit bei niedrigen Temperaturen von Zusammensetzungen hoher Schüttdichte, die ein Aluminiumsilikat enthalten können. Diese Zusammensetzungen werden vorzugsweise in Form von Tabletten bereitgestellt und erfordern die Anwesenheit eines Metallhydrogensulfits oder -phosphits und eines alkalischen Wirkstoffs, um die verbesserte Löslichkeit zu erreichen. Dabei kann der alkalische Wirkstoff entweder ein Percarbonat oder ein beliebiges anderes alkalisches Salz, z. B. ein Carbonat, sein (s. Seite 2, Zeilen 24 bis26; Seite 3, Zeile 21 bis Seite 4, Zeile 8; Seite 4, Zeilen 19 bis 26 sowie die Beispiele). Darüber hinaus scheint die Wirksamkeit des Percarbonats als Sprengmittel der anderer Stoffe, z. B. der Carbonate, vergleichbar zu sein (s. Tabelle 1 und 2).

Entgegenhaltung (12) sagt nichts aus über die Verwendung von Percarbonat als Bleichmittel oder mögliche Maßnahmen zur Verhinderung seiner Destabilisierung, was belegt, daß diese Erfindung ausschließlich auf die Verbesserung der Löslichkeit von Zusammensetzungen hoher Schüttdichte abzielte und nicht auf die Lagerstabilität einer ein Percarbonat-Bleichmittel enthaltenden Tablette. Zudem basiert die Erfindung auf der Kombination eines Metallhydrogensulfits oder -phosphits mit einem alkalischen Wirkstoff, z. B. einem Percarbonat; die Abtrennung des Percarbonats von den seine Stabilität beeinträchtigenden Bestandteilen, also auch von dem Metallhydrogensulfit oder -phosphit, würde somit vermutlich die Umsetzung der beschriebenen Erfindung verhindern und im Widerspruch zu ihrer Lehre stehen.

Da die Aufgabe dieser Entgegenhaltung also nicht darin besteht, eine stabile Tablette bereitzustellen, die sowohl Percarbonat als auch seine Stabilität beeinträchtigende Bestandteile umfaßt, ist sie von der beanspruchten Erfindung weiter entfernt als die Entgegenhaltung (1A) und kann somit nicht als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dienen.

Alle anderen Entgegenhaltungen betreffen entweder keine Tabletten oder keine Tabletten mit einem Bleichmittel, z. B. Percarbonat, das vom Rest der Tablette abgetrennt ist, und sind deswegen ebenfalls weiter von der Erfindung entfernt als die Entgegenhaltung (1A) und können ebensowenig als geeigneter Ausgangspunkt herangezogen werden.

3.3 Technische Aufgabe

Die vom Streitpatent zu lösende technische Aufgabe, so wie sie der Beschreibung zu entnehmen ist, besteht angeblich darin, eine Tablette bereitzustellen, die sowohl ein Aluminiumsilikat als auch ein Percarbonat enthält und trotzdem stabil und in der Waschflotte besser löslich ist als eine vergleichbare Tablette, in der das Percarbonat von den übrigen Bestandteilen nicht abgetrennt ist, sondern vor dem Verpressen homogen mit ihnen vermischt wird.

Der letzte Teil dieser angeblichen Aufgabe ist jedoch unter Bezugnahme auf eine Tablette formuliert, die keinerlei physische Trennung zwischen dem Bleichmittel und den seine Stabilität beeinträchtigenden Bestandteilen aufweist, und bezieht sich damit auf einen weiter entfernten Stand der Technik als die Entgegenhaltung (1A), die als geeigneter Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit anzusehen ist (s. Nummer 3.2).

Daher muß dieser Teil der im Streitpatent beschriebenen technischen Aufgabe bei der Definition der Aufgabe, die es gegenüber der Entgegenhaltung (1A) zu lösen gilt, unberücksichtigt bleiben.

In Anbetracht dieser Erwägungen muß die erfindungsgemäße technische Aufgabe unter Zugrundelegung einer weniger anspruchsvollen Zielsetzung neuformuliert werden, und zwar als die Bereitstellung einer weiteren stabilen und löslichen Tablette, die Percarbonat und Aluminiumsilikat enthält.

Die Kammer hat keinen Grund anzuzweifeln, daß eine Tablette nach Anspruch 1 diese bestehende technische Aufgabe löst.

3.4 Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

Wie bereits unter Nummer 3.2 erwähnt, werden in den aus der Entgegenhaltung (1A) bekannten Tabletten ebenfalls Percarbonate und Bleichaktivatoren verwendet; die dort offenbarten Tabletten unterscheiden sich von dem beanspruchten Gegenstand allein dadurch, daß sie kein Aluminiumsilikat und somit keine Kombination von Percarbonat und Aluminiumsilikat enthalten.

In Beispiel 3 dieser Entgegenhaltung ist z. B. eine Tablette beschrieben, in deren gegenüberliegende Seiten einmal ein Pellet eines Bleichaktivators und einmal ein Pellet eines Perborats eingebettet sind und die aus einer Reinigungsmittelzusammensetzung hergestellt ist, die einen Phosphat-Builder umfaßt.

Aluminiumsilikate waren am Prioritätstag des Streitpatents aber als Builder allgemein bekannt und wegen ihrer geringeren Umweltbelastung die erste Wahl als Phosphataustauschstoff (s. Entgegenhaltung (11), Seite 5, Zeilen 20 bis 26). Insofern war es für den Fachmann am Prioritätstag des Streitpatents naheliegend zu versuchen, in den aus der Entgegenhaltung (1A) bekannten Tabletten anstatt des Phosphat-Builders Aluminiumsilikate zu verwenden und sie ebenso in Kombination mit Percarbonat einzusetzen, das in dieser Entgegenhaltung als einer der Bleichebestandteile vorgeschlagen wurde.

Aus dem Stand der Technik war zudem bekannt, daß Aluminiumsilikate und Percarbonate inkompatibel sind und daher voneinander isoliert werden müssen, um eine annehmbare Stabilität zu gewährleisten; die Entgegenhaltung (11) offenbarte z. B. eindeutig Verfahren, mit deren Hilfe die Stabilität von Granulaten, die Zeolithe und Percarbonate enthalten, aufrechterhalten werden kann (s. Seite 5, Zeilen 28 bis 33; Seite 6, Zeile 31 bis Seite 7, Zeile 3; Seite 12, Zeilen 12 bis 37).

Da Entgegenhaltung (1A) bereits die physische Trennung der Bleichekomponenten von den ihre Stabilität beeinträchtigenden Bestandteilen des Reinigungsmittels in Form einer Schicht, eines Kerns oder einer Einlage und wahlweise durch einen Überzug lehrte (s. Seite 2, Zeile 68 bis Seite 3, Zeile 14), war es für den Fachmann naheliegend, diese Technik auch auf die Abtrennung der Percarbonate von den Aluminiumsilikaten anzuwenden, von denen bekannt war, daß sie die Stabilität der Percarbonate beeinträchtigen. Er konnte davon ausgehen, daß eine solche Abtrennung zu einer stabilen und löslichen Tablette führt.

Die im Streitpatent angegebenen sowie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Ergebnisse von Versuchen, in denen die beanspruchten Tabletten mit solchen ohne eine getrennte Unterbringung von Percarbonat und Aluminiumsilikat verglichen wurden, also mit einem weiter entfernten Stand der Technik als dem der Entgegenhaltung (1A), lassen überdies keinen unerwarteten Vorteil gegenüber der Lehre des Stands der Technik erkennen.

Die Kammer gelangt daher zu dem Schluß, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des ersten Hilfsantrags keine erfinderische Tätigkeit aufweist.

4. Erfinderische Tätigkeit (zweiter bis vierter Hilfsantrag)

4.1 Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich insoweit von dem des ersten Hilfsantrags, als angegeben ist, daß die reinigungsaktive Verbindung in einer Menge von 5 bis 40 Gew.-% vorliegt, der Builder einen zusätzlichen Builder aus einer der Gruppen der Polyacrylate, Acryl-/Maleinsäure-Copolymere, Acrylphosphinate oder monomeren Polycarboxylate enthält und das Natriumpercarbonat in einer Menge von 5 bis 40 Gew.-% vorliegt.

Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags unterscheidet sich von dem des ersten Hilfsantrags insofern, als das Percarbonat in Form einer Schicht, eines Kerns oder einer Einlage vorliegen muß und der Bleichaktivator nicht wesentlich ist.

Im Vergleich zu Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags unterscheidet sich Anspruch 1 des vierten Hilfsantrags von dem des ersten Hilfsantrags allein dadurch, daß das Percarbonat in Form einer Schicht, eines Kerns oder einer Einlage vorliegen muß.

4.2 Entgegenhaltung (1A) offenbarte bereits, wie oben dargelegt, die Verwendung einer Schicht, eines Kerns oder einer Einlage für die Abtrennung der Bleichmittelkomponente von den ihre Stabilität beeinträchtigenden Bestandteilen oder legte für die Tenside des Bleichmittels und der reinigungsaktiven Verbindung Konzentrationen nahe, die mit denen des zweiten Hilfsantrags übereinstimmen (so enthält die Tablette in Beispiel 3 ca. 10 % Perborat- und 10 % Reinigungsmitteltensid).

Darüber hinaus waren die zusätzlichen Builder, die gemäß Hilfsantrag 2 erforderlich sind, dem Fachmann bekannt und bereits zur Verwendung in Reinigungsmittelzusammensetzungen, gegebenenfalls auch in Kombination mit Zeolithen vorgeschlagen (s. Entgegenhaltung (11), Seite 21, Zeile 20 bis Seite 23, Zeile 15).

Keines dieser zusätzlichen Merkmale trägt zudem in irgendeiner Weise zu einer Verbesserung der Stabilität oder Löslichkeit der Tabletten bei, so daß sie für die Lösung der technischen Aufgabe des Streitpatents unerheblich sind. Sie können also nichts zur erfinderischen Tätigkeit beitragen.

Somit sind auch diese Anträge aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands aus denselben Gründen, die bereits unter Nummer 3.4 genannt sind, zurückzuweisen.

5. Fünfter bis neunter Hilfsantrag

Die Hilfsanträge fünf bis neun entsprechen den vorangegangenen fünf Anträgen mit dem Unterschied, daß die allgemeine Formel des Alkalimetallaluminiumsilikats in derselben Form wie in Zeile 45 auf Seite 4 der Patentschrift angegeben ist.

Wie die Beschwerdeführerin schriftlich sowie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer bestätigte, waren diese geänderten Ansprüche als Reaktion auf einen von der Beschwerdegegnerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand nach Artikel 83 EPÜ eingereicht worden und nicht dazu bestimmt, einen Einwand wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit zu entkräften. Insofern räumte die Beschwerdeführerin ein, daß die Einfügung der Formel für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bedeutungslos ist.

Keine der Beteiligten erhielt einen Einwand nach Artikel 83 EPÜ gegen den beanspruchten Gegenstand aufrecht, und die Kammer ist im übrigen zu dem Ergebnis gelangt, daß die beanspruchte Erfindung dieses Erfordernis erfüllt.

Da diese geänderten Ansprüche also nicht dazu dienen, einen noch offenen Einwand der Beschwerdegegnerinnen zu entkräften, sind sie nach Regel 57a EPÜ nicht zulässig.

6. Zehnter Hilfsantrag

Der zehnte Hilfsantrag unterscheidet sich vom dritten Hilfsantrag insofern, als der diskrete Bereich der Tablette, der das Percarbonat enthält, nur in Form einer Schicht ausgebildet sein kann.

Die Beschwerdeführerin räumte auch diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ein, daß dieser Antrag lediglich dazu diente, den Schutzbereich des Anspruchs weiter einzuschränken, aber kein neues Merkmal enthält, das die erfinderische Tätigkeit auf anderem Wege begründen könnte als die Merkmale in Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags.

Die Vorlage eines neuen Antrags in einem so späten Verfahrensstadium ohne vorherige Ankündigung und ohne stichhaltige Begründung für diesen späten Zeitpunkt kommt, wie bereits unter Nummer 1 dargelegt, einem Verfahrensmißbrauch gleich und verstößt gegen die Billigkeit im Verfahren.

Daher ist dieser Antrag, der erstmalig in der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde, als unzulässig zu betrachten.

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.