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Sachverhalt und Anträge
Entscheidungsgründe
7.3 Angesichts der Sachlage in dem der Vorlageentscheidung zu G 7/95 zugrunde liegenden Fall braucht die Große Beschwerdekammer die Vorlagefrage insoweit nicht zu beantworten, als sie sich auf die neue Behauptung bezieht, die Ansprüche seien gegenüber einem anderen Schriftstück als der schon früher angeführten nächstliegenden Entgegenhaltung nicht neu.
ENTSCHEIDUNGSFORMEL
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Rechtsfrage wird wie folgt beantwortet:
Ist gegen ein Patent gemäß Artikel 100 a) EPÜ mit der Begründung Einspruch eingelegt worden, daß die Patentansprüche gegenüber den in der Einspruchsschrift angeführten Entgegenhaltungen keine erfinderische Tätigkeit aufweisen, so gilt ein auf die Artikel 52 (1) und 54 EPÜ gestützter Einwand wegen mangelnder Neuheit als neuer Einspruchsgrund und darf daher nicht ohne das Einverständnis des Patentinhabers in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Die Behauptung, daß die nächstliegende Entgegenhaltung für die Patentansprüche neuheitsschädlich ist, kann jedoch bei der Entscheidung über den Einspruchsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geprüft werden.