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European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1993:G000692.19930927
Datum der Entscheidung: 27 September 1993
Aktenzeichen: G 0006/92
Vorlageentscheidung: J 0015/90
Anmeldenummer: 87309472.6
IPC-Klasse: C22B 9/16
Verfahrenssprache: EN
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Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung:
Name des Anmelders: Duriron Co.
Name des Einsprechenden:
Kammer: EBA
Leitsatz: Durch Artikel 122 Absatz 5 EPÜ wird die Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 94 Absatz 2 EPÜ ausgeschlossen.
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 122(5)
Schlagwörter: Geltungsbereich von Artikel 122 (5) EPÜ
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
Anführungen in anderen Entscheidungen:
J 0008/94
J 0025/94
J 0008/04

Zusammenfasssung des Verfahrens

I. In den Entscheidungen in den Fällen J 15/90 und J 8/91, die beide eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Eingangsstelle betreffen, welche einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr zurückgewiesen hat, hat die Juristische Beschwerdekammer unter Hinweis auf den früheren Fall J 16/90 (ABl. EPA 1992, 260) die Große Beschwerdekammer mit den folgenden Rechtsfragen befaßt:

1. Zur Wiedereinsetzbarkeit von Fristen für Zahlungen, die zu Beginn des Verfahrens vor dem EPA zu zahlen sind:

a) Ist Artikel 122 EPÜ bei europäischen Anmeldungen anzuwenden auf die Fristen der Artikel 78, Absatz 2 und 79, Absatz 2 EPÜ?

b) Ist Artikel 122 EPÜ bei internationalen Anmeldungen anzuwenden auf die Frist zur Zahlung der in Artikel 158, Absatz 2, Satz 2 EPÜ genannten “nationalen Gebühr”?

2. Zur Wiedereinsetzbarkeit von Fristen zur Stellung des Prüfungsantrags:

a) Ist Artikel 122 EPÜ bei europäischen Anmeldungen anzuwenden auf die Frist des Artikels 94, Absatz 2 EPÜ?

b) Ist Artikel 122 EPÜ bei internationalen Anmeldungen anzuwenden auf die in Artikel 150, Absatz 2, Satz 4 EPÜ genannte Frist?

Zusätzlich wurde der Großen Beschwerdekammer noch folgende Frage vorgelegt:

3. Ist die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer dann, wenn die Rechtsfrage 1b oder 2b zu verneinen, also eine Wiedereinsetzung in den betreffenden PCT-Fällen ausgeschlossen ist, unmittelbar auch auf alle anhängigen Fälle anzuwenden?

II. In Punkt 4 der Gründe dieser beiden Vorlage-Entscheidungen wies die Juristische Beschwerdekammer darauf hin, daß jeder dieser beiden Fälle nur die oben genannte Frage 2a betreffe.

III. Gemäß Artikel 8 ihrer Verfahrensordnung hat die Große Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 1. März 1993 entschieden, die vorgelegten Fragen in einem gemeinsamen Verfahren zu behandeln.

IV. Die an dem Beschwerdeverfahren vor der Juristischen Beschwerdekammer Beteiligten, denen durch die Große Beschwerdekammer Gelegenheit gegeben worden war, zu den ihr vorgelegten Rechtsfragen Stellung zu nehmen, haben sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

1. Die vorgenannte Frage 2a ist, ob ein europäischer Patentanmelder in die in Artikel 94 (2) EPÜ vorgesehene Frist wiedereingesetzt werden kann.

2. Artikel 122 (5) EPÜ sieht vor, daß die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf die Frist des Artikels 94 (2) EPÜ anzuwenden sind.

3. In der Entscheidung J 16/90 (siehe oben Nr. I) hat die Juristische Beschwerdekammer angedeutet, daß ihre Rechtsprechung zu internationalen Anmeldungen (sogenannte Euro-PCT- Anmeldungen) so verstanden werden könnte, daß dadurch eine nicht berechtigte Ungleichbehandlung der europäischen und der Euro-PCT-Anmelder verursacht worden sei und daß aus diesem Grunde die Möglichkeit bestehe, daß Artikel 122 (5) EPÜ so ausgelegt werden könnte, daß er weder auf europäische Anmelder noch auf Euro-PCT-Anmelder Anwendung finde (Nr. 3.1.3 der Gründe der Entscheidung J 16/90).

4. Die Große Beschwerdekammer beantwortete die ihr mit Entscheidung J 16/90 gestellten Fragen in der Entscheidung G 3/91 (ABl. EPA 1993, 8). Sie entschied, daß die den Euro-PCT-Anmeldern durch die frühere Rechtsprechung der Juristischen Beschwerdekammer gebotene Möglichkeit, in den vorigen Stand wiedereingesetzt zu werden, auf einer unzutreffenden Auslegung der relevanten Bestimmungen des PCT und des EPÜ beruhe und daß Artikel 122 (5) EPÜ sowohl auf den europäischen Anmelder als auch auf den Euro-PCT-Anmelder anzuwenden sei.

5. Daraus folgt, daß Artikel 122 EPÜ auf die in Artikel 94 (2) EPÜ vorgesehene Frist zur Zahlung der Prüfungsgebühr nicht anzuwenden ist, so daß ein Anmelder, der verhindert war, diese Frist einzuhalten, nicht in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden kann.

6. Die Große Beschwerdekammer braucht sich zu den übrigen vorgelegten Fragen nicht zu äußern, da sich diese Fragen, wie unter Nr. II oben angeführt, in den beiden vor der Juristischen Beschwerdekammer anhängigen Verfahren nicht stellen.

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Durch Artikel 122 Absatz 5 EPÜ wird die Wiedereinsetzung in die Frist nach Artikel 94 Absatz 2 EPÜ ausgeschlossen.