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European Case Law Identifier: ECLI:EP:BA:1982:J001382.19821018
Datum der Entscheidung: 18 October 1982
Aktenzeichen: J 0013/82
Anmeldenummer: 82300154.0
IPC-Klasse:
Verfahrenssprache: EN
Verteilung:
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Bibliografische Daten verfügbar in: DE | EN | FR
Fassungen: OJ
Bezeichnung der Anmeldung:
Name des Anmelders: General Datacomm
Name des Einsprechenden:
Kammer: 3.1.01
Leitsatz: 1. Regel 88 Satz 2 EPÜ schreibt vor, eine Berichtigung der Beschreibung einer europaeischen Patentanmeldung muesse derart offensichtlich sein, dass sofort erkennbar ist, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird. Dieses Erfordernis ist dann nicht erfuellt, wenn der zu berichtigende Fehler in einer Auslassung besteht und der ausgelassene Sachverhalt zu dem Zeitpunkt, an dem der Berichtigungsantrag eingeht, auch in den beim EPA eingereichten Prioritaetsunterlagen fehlt.
2. Die Tatsache, dass der ausgelassene Sachverhalt bei der betreffenden nationalen Behörde für gewerblichen Rechtsschutz vorliegt und eine Kopie davon im Besitz des Vertreters der Anmelderin war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
Relevante Rechtsnormen:
European Patent Convention 1973 Art 78(1)(b)
European Patent Convention 1973 R 88
Schlagwörter: Berichtigung/Beschreibung
Beschreibung/Berichtigung
Beschreibung/fehlender Anhang
Berichtigungsantrag
Orientierungssatz:

Angeführte Entscheidungen:
Anführungen in anderen Entscheidungen:

Sachverhalt und Anträge

I. Am 12. Januar 1982 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin die europäische Patentanmeldung Nr. 82300154.0 unter Inanspruchnahme der Priorität einer am 12. Januar 1981 eingereichten US-Patentanmeldung ein.

II. Am 29. Januar 1982 reichte der Vertreter der Anmelderin bei der Eingangsstelle einen “Anhang” in dreifacher Ausfertigung ein, der aus 14 Seiten Computerausdruck bestand, die in der eingereichten Fassung der Beschreibung ausgelassen worden waren.

III. Am 5. Februar 1982 wurde eine beglaubigte Abschrift der US-Patentanmeldung Nr. 224339 vom 1. Dezember 1981 eingereicht. Die beglaubigte Abschrift enthielt keinerlei “Anhang”.

IV. Die Eingangsstelle teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Februar 1982 mit, daß der “Anhang” nicht als Änderung zugelassen werden könne, da er vor Erhalt des Recherchenberichts (Regel 86(1) EPÜ) eingereicht worden sei.

V. Am 24. März 1982 erwiderte die Beschwerdeführerin, daß der “Anhang” bei der Beschreibung versehentlich weggelassen worden sei und seine Nachreichung keine Änderung im Sinne des Artikels 123(2) und der Regel 86(1) EPÜ darstelle. Das Amt wurde ferner darauf hingewiesen, daß der am 29. Januar 1982 eingereichte “Anhang” mit dem in den Prioritätsunterlagen enthaltenen identisch sei. Es wurde ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 88 EPÜ gestellt.

VI. Am 6. April 1982 erließ die Eingangsstelle die angefochtene Entscheidung, mit der sie den Antrag auf Berichtigung mit der Begründung zurückwies, daß der auf Seite 27 der Beschreibung erwähnte “Anhang” zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung zwar ersichtlich gefehlt habe, daß aber nicht offensichtlich gewesen sei, worin die Berichtigung bestehen sollte. Auch sei dieser Anhang entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht in der am 5. Februar 1982 im Amt eingegangenen beglaubigten Abschrift der US-Prioritätsunterlagen enthalten gewesen.

VII. Am 2. Juni 1982 hat der Vertreter der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung der Eingangsstelle eingelegt. Die Beschwerdegebühr ist fristgerecht entrichtet worden. In der am 29. Juli 1982 eingereichten Begründung heißt es, daß Regel 88 EPÜ anzuwenden sei, weil sich aus den Unterlagen offensichtlich ergebe, daß der “Anhang” weggelassen worden sei. Daß sich der “Anhang” zum Zeitpunkt der Einreichung der europäischen Patentanmeldung im Büro des Vertreters befunden hatte, wird durch eine eidesstattliche Erklärung des für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Angestellten bestätigt. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Tatsache, daß der “Anhang” tatsachlich beim US-Patentamt vorgelegen habe, auch wenn er nicht zusammen mit der europäischen Patentanmeldung beim EPA eingereicht worden sei sei für die Zwecke der Regel 88 EPÜ ausreichend. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Entscheidung der Eingangsstelle und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde entspricht den Artikeln 106 bis 108 und der Regel 64 EPÜ und ist somit zulässig.

2. Die Juristische Beschwerdekammer hat in einer früheren Entscheidung in der Sache Nr. J 08/80 vom 18. Juli 1980 (Amtsblatt des EPA 1980, Seite 293) festgestellt, daß auch eine Auslassung ein Fehler im Sinne der Regel 88 EPÜ sein kann.

3. Ein “Anhang” wie der in der vorliegenden Beschwerde behandelte ist als Teil der Beschreibung nach Artikel 78(1)b) EPÜ anzusehen.

4. Die Berichtigung der Beschreibung ist in Regel 88 Satz 2 EPÜ geregelt, wo ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird und die Bedingungen vorgeschrieben sind, unter denen sie vorgenommen werden kann. Insbesondere muß die Berichtigung derart offensichtlich sein, daß sofort erkennbar ist, daß nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als Berichtigung vorgeschlagen wird.

5. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar enthält die Beschreibung auf Seite 27, Zeilen 16 bis 23 einen Hinweis auf ein “Programm …. das im Anhang zu dieser Anmeldung beschrieben ist”, es ist jedoch nicht unmittelbar ersichtlich, daß es sich bei der fehlenden Unterlage unbestreitbar um den am 29. Januar 1982 eingereichten “Anhang” handelt. Der “Anhang”, der Teil der Prioritätsunterlagen war, lag dem EPA nicht vor. Die Tatsache, daß der “Anhang” beim US-Patentamt vorlag und eine Kopie davon im Besitz des Vertreters der Beschwerdeführerin war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

6. Da die Bedingungen für die Anwendung der Regel 88 EPÜ nicht erfüllt sind, muß die Entscheidung der Eingangsstelle bestätigt werden.

7. Da die Beschwerde abgewiesen wird, kann eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nicht angeordnet werden.

ENTSCHEIDUNGSFORMEL

Aus diesen Gründen wird wie folgt entschieden:

Die Beschwerde gegen die Entscheidung der Eingangsstelle des Europäischen Patentamts vom 6. April 1982 und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr werden abgewiesen.