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G 0010/91 (Prüfung von Einsprüchen – Beschwerden) of 31.3.1993
Sachverhalt und Anträge
Die Abschnitte “Sachverhalt und Anträge” und “Entscheidungsgründe” dieser Entscheidung stimmen wörtlich mit den entsprechenden Abschnitten der Entscheidung G 9/91, ABl. EPA 1993, 408 das mit dem Verfahren G 10/91 verbunden wurde, überein.
Entscheidungsgründe
Die Abschnitte “Sachverhalt und Anträge” und “Entscheidungsgründe” dieser Entscheidung stimmen wörtlich mit den entsprechenden Abschnitten der Entscheidung G 9/91, ABl. EPA 1993, 408 das mit dem Verfahren G 10/91 verbunden wurde, überein.
Stellungnahme
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die der Großen Beschwerdekammer vom Präsidenten des EPA vorgelegte Rechtsfrage ist wie folgt zu beantworten:
1. Eine Einspruchsabteilung oder eine Beschwerdekammer ist nicht verpflichtet, über die in der Erklärung gemäß Regel 55 c) EPÜ angegebenen Einspruchsgründe hinaus alle in Artikel 100 EPÜ genannten Einspruchsgründe zu überprüfen.
2. Grundsätzlich prüft die Einspruchsabteilung nur diejenigen Einspruchsgründe, die gemäß Artikel 99 (1) in Verbindung mit Regel 55 c) EPÜ ordnungsgemäß vorgebracht und begründet worden sind. Ausnahmsweise kann die Einspruchsabteilung in Anwendung des Artikels 114 (1) EPÜ auch andere Einspruchsgründe prüfen, die prima facie der Aufrechterhaltung des europäischen Patents ganz oder teilweise entgegenzustehen scheinen.
3. Im Beschwerdeverfahren dürfen neue Einspruchsgründe nur mit dem Einverständnis des Patentinhabers geprüft werden.