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European Case Law Identifier: | ECLI:EP:BA:1996:G000695.19960724 | ||||||||
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Datum der Entscheidung: | 24 Juli 1996 | ||||||||
Aktenzeichen: | G 0006/95 | ||||||||
Vorlageentscheidung: | T 0276/93 | ||||||||
Anmeldenummer: | 86302328.9 | ||||||||
IPC-Klasse: | C08L 25/12 | ||||||||
Verfahrenssprache: | EN | ||||||||
Verteilung: | |||||||||
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Bezeichnung der Anmeldung: | – | ||||||||
Name des Anmelders: | GE CHEMICALS | ||||||||
Name des Einsprechenden: | Bayer AG | ||||||||
Kammer: | EBA | ||||||||
Leitsatz: | Die Regel 71a (1) EPÜ gilt nicht für die Beschwerdekammern. | ||||||||
Relevante Rechtsnormen: |
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Schlagwörter: | Auslegung der Regel 71a (1) EPÜ im Fall der Beschwerdekammern | ||||||||
Orientierungssatz: |
– |
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Angeführte Entscheidungen: |
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Anführungen in anderen Entscheidungen: |
Sachverhalt und Anträge
I. In der Sache T 276/93 vertrat die zuständige Technische Beschwerdekammer 3.3.3 (nachstehend “Kammer” genannt) die Auffassung, Wesen und Umfang des einzigen zur Entscheidung durch die Kammer anstehenden Streitpunkts, nämlich der Frage nach der erfinderischen Tätigkeit, seien in den Schriftsätzen und schriftlichen Beweismitteln, die die Beteiligten eingereicht hätten, erschöpfend und verständlich dargelegt. Da die Entscheidung der Kammer einzig und allein diese Frage betreffe und sich auf die bereits eingereichten Schriftsätze sowie etwaige einschlägige Argumente beschränken könne, die im Lauf der mündlichen Verhandlung zu deren Erläuterung oder Ergänzung vorgebracht würden, sei der Kammer nicht ersichtlich, was den Beteiligten in dieser Phase mitgeteilt werden müßte. Es bestehe daher kein Grund, daß die Kammer die Bestimmungen der Regel 71a EPÜ befolge, wonach eine solche Mitteilung zwingend zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zu ergehen habe. Folglich beschloß die Kammer in ihrer Zwischenentscheidung T 276/93 vom 15. September 1995, der Großen Beschwerdekammer folgende Rechtsfragen vorzulegen:
“1. Kann der Verwaltungsrat im Rahmen seiner allgemeinen Befugnisse nach Artikel 33 (1) b) EPÜ eine bestehende Verfahrensordnung der Beschwerdekammern ändern, die er aufgrund seiner besonderen Befugnis nach Artikel 23 (4) EPÜ bereits genehmigt hatte?
2. Wenn ja, beschränkt Artikel 23 (3) EPÜ die Änderungen, die der Verwaltungsrat verfügen darf, und in welchem Umfang?”
II. Die Kammer nahm in dieser Entscheidung wie folgt Stellung:
a) Regel 10 (2) EPÜ bestimme, daß ausschließlich das Präsidium für die Regelung des Verfahrens vor den Beschwerdekammern nach Regel 11 EPÜ zuständig sei.
b) Diese Bestimmungen dienten zur Ausführung der Absätze 3 und 4 des Artikels 23 EPÜ, die gemeinsam die gesetzliche Grundlage für die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern und somit der Kammern selbst bildeten. So heiße es insbesondere in Artikel 23 (3) EPÜ: “Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden und nur diesem Übereinkommen unterworfen.” Und Artikel 23 (4) EPÜ bestimme: “Die Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern werden nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats.”
c) Der Wortlaut des Artikels 23 (3) und (4) EPÜ sei in allen drei Amtssprachen verbindlich. Insbesondere Artikel 23 (4) EPÜ sehe in Verbindung mit den Regeln 10 und 11 EPÜ eine besondere Befugnis vor, die die dem Verwaltungsrat durch Artikel 33 (1) b) EPÜ verliehene allgemeine Befugnis außer Kraft setze. Daraus folge, daß die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK), sobald sie im Rahmen dieser besonderen Befugnis und auf dem vorstehend genannten Weg erlassen worden sei, nur durch die Ausübung eben dieser besonderen Befugnis auf eben diesem Weg wirksam geändert oder aufgehoben werden könne, da besondere Bestimmungen allgemeine Bestimmungen außer Kraft setzten.
d) Die Regel 71a EPÜ sei vom Verwaltungsrat im Rahmen seiner allgemeinen und nicht seiner besonderen Befugnisse erlassen worden.
e) Es liege auf der Hand, daß die Regel 71a EPÜ eine zwingende Bestimmung sei, während es der Artikel 11 (2) VOBK in das Ermessen der Kammern stelle, der Ladung eine Mitteilung beizufügen. Zweifellos widersprächen sich die beiden Verfahrensbestimmungen unmittelbar, da die erstgenannte das durch die letztgenannte eingeräumte Ermessen aufhebe.
f) In Anbetracht dieses Widerspruchs komme Artikel 164 (2) EPÜ entscheidende Bedeutung zu. Die einschlägige Bestimmung, zu der die Regel 71a EPÜ in Widerspruch stehe, weil sie das durch die VOBK eingeräumte Ermessen aufhebe, sei der Artikel 23 (4) EPÜ, in dem die besondere Befugnis verankert sei, aufgrund deren die VOBK erlassen worden sei.
g) Somit stelle sich die Rechtsfrage, ob der Verwaltungsrat in Ausübung seiner allgemeinen Befugnis nach Artikel 33 (1) b) EPÜ von einer bestehenden Verfahrensordnung, die er aufgrund seiner besonderen Befugnis nach Artikel 23 (4) EPÜ in Verbindung mit den zu seiner Ausführung dienenden Regeln 10 und 11 EPÜ bereits rechtmäßig genehmigt habe, abweichen oder sie aufheben könne.
h) Die Regel 71a EPÜ verletze die Unabhängigkeit der Beschwerdekammern, die sich wiederum von der in Artikel 23 (3) EPÜ konkret vorgesehenen Unabhängigkeit ihrer Mitglieder herleite. Diese Unabhängigkeit und die Art und Weise, wie sie im Lauf des Entscheidungsfindungsprozesses regelmäßig ausgeübt werde, könnten nicht voneinander getrennt werden.
III. Der Präsident des EPA äußerte sich gemäß Artikel 11a der Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer zu den der Großen Beschwerdekammer vorliegenden Rechtsfragen sinngemäß wie folgt:
a) Nach Artikel 33 (1) b) EPÜ sei der Verwaltungsrat das für die Ausführungsordnung zuständige Gesetzgebungsorgan.
b) Das EPÜ enthalte keine Vorschrift, die die diesbezügliche Zuständigkeit des Verwaltungsrats beschränke. Insbesondere stelle Artikel 23 (4) EPÜ keine Beschränkung dar.
c) Da die Beschwerdekammern zu den Organen des EPA gehörten (vgl. Art. 15 f) EPÜ) und sich die Regel 71a EPÜ auf den siebenten Teil des EPÜ beziehe, d. h. die gemeinsamen Vorschriften, die auch auf das Beschwerdeverfahren anwendbar seien, sollte diese Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers auch für die Beschwerdekammern verbindlich sein.
d) Der Verwaltungsrat greife nicht eigentlich in die VOBK ein. Er habe nicht eine unter Artikel 23 (4) EPÜ fallende spezielle, nur die Beschwerdekammern betreffende, sondern eine allgemeine Sache, nämlich das Verfahren im EPA als Ganzes, regeln wollen, wozu er nach Artikel 33 (1) b) EPÜ auch befugt sei. Die Einführung einer allgemeinen Regelung berühre die VOBK nur mittelbar. Allgemeine Vorschriften hätten nicht den Zweck, in besondere Verfahren einzugreifen.
e) Die zu entscheidende Frage sei die relative Rangordnung der widersprüchlichen Bestimmungen, d. h. der Regel 71a EPÜ und des Artikels 11 VOBK, die beide von dem zuständigen Gesetzgebungsorgan erlassen worden seien. In diesem Zusammenhang sei der Grundsatz “lex superior derogat legi inferiori” zu beachten. Der Verwaltungsrat leite seine Befugnis von Artikel 33 (1) b) EPÜ her. Mache er davon Gebrauch und erlasse er eine Bestimmung der Ausführungsordnung, so sei diese höherrangig und gehe deshalb einer Bestimmung der VOBK vor, die von einem nachrangigen Organ in der Gesetzgebungshierachie erlassen worden sei.
f) Daß der Verwaltungsrat die VOBK genehmigt habe, sei in dieser Hinsicht unerheblich, da es sich bei der VOBK letztlich um ein vom Präsidium der Beschwerdekammern erlassenes Regelwerk handle. Die Genehmigung des Verwaltungsrats sei lediglich eine Voraussetzung für das Inkrafttreten der VOBK, bedeute aber nicht, daß sie vom Rat erlassen worden sei.
g) Nach Artikel 23 (3) EPÜ seien die Beschwerdekammern dem EPÜ unterworfen. Die Ausführungsordnung sei Bestandteil des EPÜ (Art. 164 (1) EPÜ), und deshalb seien die Kammern auch an sie gebunden.
h) Die VOBK könne keinesfalls getrennt vom EPÜ betrachtet werden. Dies werde sogar in der VOBK selbst eingeräumt. Dort heiße es in Artikel 18, daß die VOBK nur insoweit verbindlich sei, als sie nicht zu einem mit dem Geist und Ziel des EPÜ unvereinbaren Ergebnis führe.
i) Wenn die Ausführungsordnung nach dem Erlaß der VOBK geändert werden müsse, so könne dies nicht bedeuten, daß es dem Verwaltungsrat verwehrt sei, eine Frage, die in der VOBK für die Beschwerdekammern bereits geregelt sei, auf genereller Ebene zu regeln, da die Ausführungsordnung Vorrang vor der VOBK habe und für das gesamte Verfahren innerhalb des EPA gelte.
j) Die Ausführungsordnung sei stets der Maßstab, an dem die VOBK zu messen sei. Dies lasse sich auch aus Artikel 23 (4) EPÜ herleiten, wo es ausdrücklich heißt, daß die Verfahrensordnung “nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen” werde. Der Wortlaut dieses Artikels sei nicht auf bestimmte Teile der Ausführungsordnung beschränkt und lasse somit eindeutig erkennen, daß die VOBK der Ausführungsordnung als Ganzem, d. h. allen ihren Bestimmungen, Genüge zu tun habe. Folglich sei schon aus dem Wortlaut des Artikels 23 (4) EPÜ die Schlußfolgerung zu ziehen, daß die VOBK nur die Aufgabe haben könne, bestehende Regelungen insoweit zu ergänzen, als nach Auffassung der Kammern Bedarf an Vorschriften für bestimmte Verfahrenssituationen bestehe, die in der Ausführungsordnung nicht behandelt würden.
k) Da die Ausführungsordnung im Lauf der Zeit geändert werde, müsse die VOBK der jeweils geltenden Fassung der Ausführungsordnung Genüge tun, an die die Beschwerdekammern von Rechts wegen gebunden seien (Art. 164 (1), 23 (3) EPÜ).
l) Mit Artikel 23 (4) EPÜ werde den Beschwerdekammern in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daß Vorschriften nur vom Verwaltungsrat oder einer Konferenz der Vertragsstaaten erlassen werden könnten, die Befugnis eingeräumt, ihr Verfahren selbst zu regeln, allerdings nur innerhalb konkreter Grenzen, d. h. im Rahmen des EPÜ.
m) Artikel 23 (3) EPÜ gewährleiste die Unabhängigkeit der Mitglieder der Beschwerdekammern. Dies bedeute, daß die einzelnen Entscheidungen der Kammern von anderen Organen nicht beeinflußt werden dürften. So sei der Verwaltungsrat nach Artikel 33 (1) b) EPÜ nicht befugt, Vorschriften zu erlassen, die einen konkreten Einzelfall berührten. Artikel 23 (3) EPÜ beschränke also die diesbezügliche Befugnis des Verwaltungsrats. Da jedoch die Regel 71a EPÜ eine allgemeine Regelung sei, werde die Befugnis des Verwaltungsrats zum Erlaß dieser Bestimmung nicht durch Artikel 23 (3) EPÜ eingeschränkt.
IV. Die nach Artikel 112 (2) EPÜ am Verfahren Beteiligten enthielten sich einer Stellungnahme, obwohl sie dazu aufgefordert worden waren.
Entscheidungsgründe
1. Die Artikel 23 (4) und 33 (1) b) EPÜ stellen zwei unterschiedliche, eigenständige Quellen gesetzgeberischer Zuständigkeit oder Befugnis dar. Bei der Auslegung der Bestimmungen dieser beiden Artikel und der Regeln, die gemäß diesen Artikeln (in der VOBK bzw. der Ausführungsordnung) erlassen worden sind, muß beachtet werden, daß diese Artikel 1977 in ihrer derzeitigen Form als Teil der ursprünglichen Fassung des EPÜ gleichzeitig mit der Ausführungsordnung in ihrer ursprünglichen Fassung in Kraft getreten sind. Zu dieser Fassung der Ausführungsordnung gehörte auch eine Reihe von Vorschriften zur Ausführung des Kapitels I im siebenten Teil des EPÜ selbst (“Allgemeine Vorschriften für das Verfahren”), die einige Gesichtspunkte des Verfahrens vor den Beschwerdekammern regeln sollen (d. h. die Regeln 68 bis 90 EPÜ).
Die Regierungskonferenz, die diese ursprünglichen Fassungen des EPÜ selbst und der Ausführungsordnung erließ, beabsichtigte eindeutig, daß nach deren Inkrafttreten einerseits das in Regel 10 (2) EPÜ genannte “Präsidium” gemäß Artikel 23 (4) EPÜ und Regel 11 EPÜ weitere Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern erlassen (d. h. ausarbeiten) sollte und daß andererseits der Verwaltungsrat befugt sein sollte, die ursprüngliche Fassung der Ausführungsordnung (einschließlich der ursprünglichen Fassung der Regeln 68 bis 90 EPÜ betreffend einige Gesichtspunkte des Verfahrens vor den Beschwerdekammern) gemäß Artikel 33 (1) b) EPÜ zu ändern.
2. Artikel 23 EPÜ enthält Bestimmungen, die die “Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern” – so die Überschrift dieses Artikels – gewährleisten sollen.
Die Unabhängigkeit des Richters wird als wesentliches Prinzip des Richteramts in allen Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation anerkannt und angewandt. Die die Beschwerdekammern betreffenden Bestimmungen des EPÜ müssen deshalb im Licht dieses allgemeinen Grundsatzes ausgelegt werden.
Artikel 23 (3) EPÜ bestimmt: “Die Mitglieder der Kammern sind für ihre Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden …”. Ferner heißt es in Artikel 23 (4) Satz 1 EPÜ, die VOBK werde “nach Maßgabe der Ausführungsordnung erlassen”. Bedenkt man insbesondere die Ausführungen unter Nummer 1, so bezieht sich diese Aussage eindeutig auf den Mechanismus oder Prozeß, durch den die VOBK erlassen werden soll, nämlich den Mechanismus nach Regel 11 EPÜ, der zufolge das in Regel 10 (2) EPÜ genannte Präsidium “die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern [erläßt]”. Dieses Präsidium setzt sich im wesentlichen aus Mitgliedern der Beschwerdekammern zusammen.
Die Große Beschwerdekammer läßt deshalb die vom Präsidenten des EPA in seiner Stellungnahme vorgeschlagene Auslegung des Artikels 23 (4) EPÜ (vgl. oben Nr. III k)) nicht gelten, wonach die VOBK immer der jeweils geltenden Fassung der Ausführungsordnung Genüge tun müsse.
Die Regeln 10 (2) und 11 EPÜ sind die einzigen Bestimmungen in der Ausführungsordnung, die sich auf den Mechanismus für den Erlaß der VOBK beziehen. In Artikel 23 (4) Satz 2 EPÜ heißt es zu den Verfahrensordnungen der Beschwerdekammern: “Sie bedürfen der Genehmigung des Verwaltungsrats”. Daraus folgt, daß die Befugnis nach Artikel 23 (4) EPÜ zur Änderung der VOBK nach deren Erlaß und Genehmigung dem Präsidium der Beschwerdekammern zusteht und die Änderung der Genehmigung des Verwaltungsrats bedarf.
3. Der Mechanismus für den Erlaß der VOBK durch das Präsidium der Beschwerdekammern nach Artikel 23 (4) EPÜ erlangt im Licht des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit, der in Artikel 23 (3) EPÜ festgeschrieben ist, seine volle Bedeutung und zeigt, daß sich dieser Grundsatz auch auf das Verfahren erstreckt, das solchen Beschlußfassungen vorausgeht oder auf sonstige Weise damit in Zusammenhang steht.
4. Nach Artikel 33 (1) b) EPÜ ist der Verwaltungsrat befugt, die Ausführungsordnung zu ändern. Der Ausübung seiner Befugnisse sind jedoch offensichtlich Grenzen gesetzt. In Artikel 164 (2) EPÜ heißt es nämlich wie folgt: “Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung gehen die Vorschriften des Übereinkommens vor”. Deshalb darf der Verwaltungsrat die Ausführungsordnung nicht dergestalt ändern, daß eine geänderte Regel den Vorschriften des EPÜ selbst (“des Übereinkommens”) widerspricht.
5. Der Verwaltungsrat hat nach Artikel 33 (1) b) EPÜ die Regel 71 EPÜ geändert, indem er mit der am 1. Juni 1995 in Kraft getretenen Regel 71a EPÜ weitere Vorschriften eingefügt hat, die unter anderem das “Europäische Patentamt” (EPA) dazu verpflichten, bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung bestimmte Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Insbesondere ist die Regel 71a (1) EPÜ insoweit zwingend, als gleichzeitig mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Mitteilung des EPA ergehen muß. Im Gegensatz zu diesem Erfordernis der Regel 71a (1) EPÜ heißt es in Artikel 11 (2) VOBK, daß eine Beschwerdekammer der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Mitteilung beifügen kann, es also in das Ermessen der Beschwerdekammern gestellt ist, ob der Ladung eine Mitteilung beigefügt wird oder nicht.
Würde die Regel 71a (1) EPÜ so ausgelegt, daß sie für alle Organe des EPA einschließlich der Beschwerdekammern gilt, so stünde sie unmittelbar im Widerspruch zu Artikel 11 (2) VOBK, der als Ausfluß der Unabhängigkeit der Beschwerdekammern nach Artikel 23 (4) EPÜ erlassen wurde. Es ist jedoch zu unterstellen, daß der Verwaltungsrat die Grenzen seiner eigenen Befugnis kennt. Daher besteht begründeter Anlaß zu der Annahme, daß es nicht in seiner Absicht lag, mit einer Änderung der Regel 71 EPÜ eine Kollision mit einer zuvor von ihm selbst genehmigten Verfahrensbestimmung der Beschwerdekammern herbeizuführen.
Daraus folgt, daß bei richtiger Auslegung der Regel 71a (1) EPÜ deren zwingende Verfahrenserfordernisse für die erstinstanzlichen Organe des EPA, nicht aber für die Beschwerdekammern gelten.
Diese Auslegung der Regel 71a (1) EPÜ steht im Einklang mit der Regel 66 (1) EPÜ, wonach die Vorschriften für das Verfahren vor der Stelle, die die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung erlassen hat, im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden sind, “soweit nichts anderes bestimmt ist”. Im hier vorliegenden Fall kommen die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften der Regel 71a (1) EPÜ im Rahmen von Beschwerdeverfahren nicht zur Anwendung, da für das Verfahren vor den Beschwerdekammern andere Bestimmungen, nämlich die VOBK, gelten.
In Anbetracht der vorstehend genannten Gründe steht diese Auslegung der Regel 71a (1) EPÜ auch im Einklang mit Artikel 18 VOBK, wonach die VOBK “für die Beschwerdekammern verbindlich [ist], soweit sie nicht zu einem mit dem Geist und Ziel des Übereinkommens unvereinbaren Ergebnis führt”.
Somit ist es weiterhin – wie in Artikel 11 (2) VOBK vorgesehen – in das Ermessen der Beschwerdekammern gestellt, ob der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine Mitteilung beigefügt wird oder nicht.
6. Eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer ist im Sinne des Artikels 112 (1) a) EPÜ nur insoweit erforderlich, als die Entscheidung der vorlegenden Beschwerdekammer in der anhängigen Beschwerdesache davon abhängt. Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Große Beschwerdekammer auf die Klärung der Rechtsfrage, ob die Beschwerdekammern die Regel 71a (1) EPÜ befolgen müssen.
ENTSCHEIDUNGSFORMEL
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Regel 71a (1) EPÜ gilt nicht für die Beschwerdekammern.